Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 47d Abs. 3 und 4 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)

Als hierfür zuständige Behörde stellt die Gemeinde Malsch einen Lärmaktionsplan nach § 47d des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) auf. Das Ziel der Lärmaktionsplanung ist es, Lärmprobleme und Lärmauswirkungen durch Hauptverkehrswege zu untersuchen. Entsprechend den Ergebnissen der Analyse sind Möglichkeiten zur Lärmminderung zu prüfen.
Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens soll die Öffentlichkeit zu Vorschlägen für Lärmaktionspläne gehört werden. Vor allem die betroffenen Bürger sollen rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit erhalten, an der Ausarbeitung und der Überprüfung von Lärmaktionsplänen mitzuwirken.
Nach § 47d Abs. 3 und 4 BImSchG ist eine Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Dies soll analog zu den in Bauleitplanverfahren üblichen Verfahren erfolgen, wobei eine einstufige Beteiligung vorgesehen ist.
Der Entwurf des Lärmaktionsplanes liegt in der Zeit vom 15.10.2025 bis 15.11.2025
im Rathaus der Gemeinde Malsch, Hauptstr. 71, Zimmer 116 während der üblichen Öffnungszeiten öffentlich aus.
Darüber hinaus ist der Lärmaktionsplan mit seinen Anlagen hier einsehbar:
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zum Planentwurf schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Malsch abgegeben werden. Über eingegangene Stellungnahmen entscheidet der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung.
Malsch, 06.10.2025
Markus Bechler
Bürgermeister