Inkrafttreten der 6. Änderung zum Bebauungsplan "Industriegebiet I & II"
Der Gemeinderat Malsch hat in seiner öffentlichen Sitzung am 21.10.2025 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 der Landesbauordnung (LBO) und § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg die die 6. Änderung des Bebauungsplans Industriegebiet I&II als Satzung beschlossen. Die 6. Änderung des Bebauungsplans ‚Industriegebiet I + II‘ betrifft mit Änderung der Baugrenzen nur den zeichnerischen Teil des ursprünglichen Bebauungsplans in der Fassung der 5. Änderung im Geltungsbereich der Bebauungsplan-Änderung gemäß des zeichnerischen Teil A. Die Begründung zur 6. Änderung geht nur auf Anlass, Inhalte und Rahmenbedingungen der Bebauungsplan Änderung ein. Die planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften des Bebauungsplans ‚Industriegebiet I + II‘ in der Fassung der 5. Änderung bleiben unverändert in Kraft.
Die 6. Änderung des Bebauungsplans ‚Industriegebiet I + II‘ betrifft mit Änderung der Baugrenzen nur den zeichnerischen Teil des ursprünglichen Bebauungsplans in der Fassung der 5. Änderung im Geltungsbereich der Bebauungsplan-Änderung gemäß des zeichnerischen Teil A. Die Begründung zur 6. Änderung geht nur auf Anlass, Inhalte und Rahmenbedingungen der Bebauungsplan Änderung ein. Die planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften des Bebauungsplans ‚Industriegebiet I + II‘ in der Fassung der 5. Änderung bleiben unverändert in Kraft.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die 6. Änderung zum Bebauungsplan " Industriegebiet I & II" gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Die Bebauungsplanänderung kann auf Verlangen im Rathaus der Gemeinde Malsch, Hauptstr. 71, II.OG, Fachbereich Planen und Bauen während der üblichen Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft gegeben.
Hinweise:
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn.1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- einer unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Bebauungsplanänderung verletzt worden sind oder der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensanteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
3. Änderung des Bebauungsplans „Gemeindezentrum-Bühn“ Aufstellungsbeschluss
Der Gemeinderat der Gemeinde Malsch hat in seiner öffentlichen Sitzung am 30.09.2025 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, den Aufstellungsbeschluss für die 3. Änderung des Bebauungsplans „Gemeindezentrum-Bühn“ gefasst.
Die Änderungen des Bebauungsplans ergeben sich aus dem Lageplan und Geltungsbereich, der Bestandteil des Beschlusses ist.
Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ist im nachfolgenden Übersichtsplan dargestellt.
Ziele und Zwecke der Planung:
Auf dem Gelände soll ein dauerhafter Stützpunkt für eine Rettungswache entstehen. Dies soll mit einem gemischt genutzten Gebäude mit zusätzlichen Wohnungen realisiert werden. Der Rechtsgültige Bebauungsplan aus dem Jahr 1974 sieht an dieser Stelle noch einen Schul- und Sportstättenbau vor und muss deshalb geändert werden.
Malsch, 09.10.2025

Markus Bechler
Bürgermeister
6. Änderung, Bebauungsplan Industriegebiet I + II‘ gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Ziele und Zweck der Planung
Das Industriegebiet Malsch, das sich im Norden der Ortslage Malsch zwischen Bahn und Autobahn erstreckt, wurde in mehreren Bauabschnitten erschlossen. Der Änderungsbereich zur 6. Änderung des Bebauungsplans ‚Industriegebiet I+II‘ liegt an der Nahtstelle der Bebauungspläne ‚Industriegebiet I+II‘ und ‚Industriegebiet IV‘.
Bei Aufstellung des Bebauungsplans ‚Industriegebiet IV‘ wurde eine Teilfläche des Flurstücks Nr. 22475 einbezogen, um eine ausreichend breite Zufahrt zu den westlich angrenzenden Gewerbeflächen, die durch den Bebauungsplan ‚Industriegebiet IV‘ ermöglicht wurden, herstellen zu können. Der Bebauungsplan ‚Industriegebiet IV‘ wurde am 23.02.2021 als Satzung beschlossen und mit der öffentlichen Bekanntmachung am 19.12.2024 rechtskräftig – nach Genehmigung und Bekanntmachung der zugehörigen Änderung des Flächennutzungsplans.
Nun hat der auf Flst. Nr. 22475 ansässige Betrieb Erweiterungsabsichten geäußert und möchte eine zusätzliche Lagerhalle errichten. Das Flst. Nr. 22475 ist Teil des Bebauungsplans Industriegebiet I + II‘. Um die gewünschte Erweiterung auf dem Grundstück zu ermöglichen – auch in Berücksichtigung der Reduzierung des Gewerbegrundstücks im Süden zur Verbreiterung der Zufahrt – soll der Bebauungsplan ‚Industriegebiet I + II‘ in diesem Bereich geändert und das Baufenster nach Westen erweitert werden.
Die Änderung bezieht sich nur auf den Zeichnerischen Teil des Bebauungsplans. Eine Änderung der textlichen Festsetzungen ist nicht erforderlich.
Sachverhalt und Verfahrensverlauf
Der räumliche Geltungsbereich des B-Plan-Änderung umfasst das Flurstück Nr. 22475 und das südlich angrenzende Wegegrundstück Flst. Nr. 22476/1 und so eine Fläche mit insgesamt rd. 2.530 qm.
Am 19.11.2024 hat der Gemeinderat Malsch in öffentlicher Sitzung den Aufstellungsbeschluss für die 6. Änderung des Bebauungsplans ‚Industriegebiet I+II‘ gefasst. Die Bebauungsplan-Änderung wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4a BauGB aufgestellt.
In seiner öffentlichen Sitzung am 22.07.2025 hat der Gemeinderat der Gemeinde Malsch den Entwurf zur 6. Änderung des Bebauungsplans ‚Industriegebiet I+II‘ gebilligt und die Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Für den Geltungsbereich ist der Lageplan mit dem Entwurf des Bebauungsplans vom 18.06.2025 maßgebend. Der Planbereich ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:
Veröffentlichung
Der Entwurf des Bebauungsplans kann vom 01.08.2025 bis einschließlich 05.09.2025 hier eingesehen werden:
Die Planunterlagen werden ebenfalls vom 01.08.2025 bis einschließlich 05.09.2025 im Rathaus Malsch, Hauptstraße 71, 76316 Malsch während den üblichen Sprechstunden, Zimmer 313 ausgelegt und können dort eingesehen werden.
Während der Dauer der o.g. Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen vorgebracht werden. Sie können mündlich oder schriftlich mitgeteilt oder zur Niederschrift gegeben werden. Darüber hinaus können die Stellungnahmen auch per Post: Gemeinde Malsch, Bauverwaltung, Hauptstr. 71, 76316 Malsch oder per E-Mail: bauen@malsch.de eingereicht werden.
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 a Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht fristgerecht abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Da das Ergebnis der Behandlung der Anregungen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers erforderlich. Im Zusammenhang mit dem Datenschutz weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass ein Bebauungsplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Einwände oder der betroffenen Person ausdrückliche oder offensichtliche Einschränkungen ergeben. Soll eine Stellungnahme nur anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken.
Malsch, den 31.07.2025
gez. Markus Bechler
Bürgermeister
'Ehemalige Tankstelle Sezanner Straße' gem. § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 3 BauGB
Ziele und Zweck der Planung
Die ehemalige Tankstelle im Bereich der nördlichen Sézanner Straße wurde Ende 2020 aufgegeben, so dass die brachgefallene Fläche in einer zentralen Lage von Malsch einer neuen baulichen Nutzung zugeführt werden soll. Auf der bisher bereits versiegelten und gewerblich genutzten Fläche sollen Wohnungen in Mehrfamilienhäusern ermöglicht werden, für in der Gemeinde eine hohe Nachfrage besteht. Hierzu liegen konkrete Planungen vor, die eine Bebauung mit zwei Mehrfamilienhäusern und Tiefgarage in einem Mix unterschiedlicher Wohnungsgrößen vorsehen.
Das Plangebiet ist bisher nicht Bestandteil eines rechtskräftigen Bebauungsplanes. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Bebauung zu schaffen und diese städtebaulich zu regeln, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.
Sachverhalt und Verfahrensverlauf
Die Gemeinde Malsch ist bestrebt, im Bereich Familienheim – Villa – ehemalige Tankstelle neuen und gleichzeitig bezahlbaren Wohnraum unterschiedlicher Größe zu schaffen.
Am 23.02.2021 hat der Gemeinderat Malsch den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan 'Am ehemaligen Bahnübergang' gefasst. Der entsprechende Geltungsbereich umfasst u.a. die Wohngebäude des ehemaligen Familienheim, das ehemalige Jugendhaus Villa und auch das Flurstück der ehemaligen Tankstelle – also auch das Plangebiet des vorliegenden Bebauungsplans 'Ehemalige Tankstelle Sezanner Straße'. Da für den Bereich der ehemaligen Tankstelle bereits eine konkrete, mit der Gemeinde abgestimmte Gebäudeplanung besteht und aufgrund der Brachfläche auch eine hohe Dringlichkeit vorhanden ist, soll dieser Teilbereich durch den gesonderten Bebauungsplan ‚Ehemalige Tankstelle Sezanner Straße‘ vorgezogen werden.
Der Bebauungsplan ‚Ehemalige Tankstelle Sezanner Straße‘ umfasst das Flurstück Nr. 11339 mit insgesamt rd. 1.930 qm bzw. ca. 0,19 ha. Er wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4a BauGB aufgestellt.
Der Gemeinderat der Gemeinde Malsch hat bereits in seiner öffentlichen Sitzung am 21.06.2022 dem Entwurf des Bebauungsplans "Ehemalige Tankstelle Sézanner Straße" zugestimmt und die Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen. Die Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB wurden im Zeitraum Juli / August 2022 durchgeführt.
Die Gebäudeplanung ist danach ins Stocken geraten. Zwischenzeitlich liegt nun ein grundlegend überarbeiteter Entwurf vor, so dass auch der Bebauungsplan-Entwurf in einigen Punkten angepasst wurde. Die Änderung des Bebauungsplan-Entwurfs erfordern nach § 4a Abs. 3 BauGB eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange.
In seiner öffentlichen Sitzung am 22.07.2025 hat der Gemeinderat der Gemeinde Malsch den überarbeiteten Entwurf des Bebauungsplans "Ehemalige Tankstelle Sézanner Straße" gebilligt und die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 beschlossen.
Für den Geltungsbereich ist der Lageplan mit dem Entwurf des Bebauungsplans vom 18.06.2025 maßgebend. Der Planbereich ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:
Veröffentlichung
Der Entwurf des Bebauungsplans ‚Ehemalige Tankstelle Sezanner Straße‘ kann vom 01.08.2025 bis einschließlich 05.09.2025 hier eingesehen werden:
Die Planunterlagen werden zusätzlich vom 01.08.2025 bis einschließlich 05.09.2025 im Rathaus Malsch, Hauptstraße 71, 76316 Malsch während den üblichen Sprechstunden, Zimmer 313 ausgelegt und können dort eingesehen werden.
Während der Dauer der o.g. Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen vorgebracht werden. Sie können mündlich oder schriftlich mitgeteilt oder zur Niederschrift gegeben werden. Darüber hinaus können die Stellungnahmen auch per Post: Gemeinde Malsch, Bauverwaltung, Hauptstr. 71, 76316 Malsch oder per E-Mail: bauen@malsch.de eingereicht werden.
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 a Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht fristgerecht abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Da das Ergebnis der Behandlung der Anregungen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers erforderlich. Im Zusammenhang mit dem Datenschutz weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass ein Bebauungsplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Einwände oder der betroffenen Person ausdrückliche oder offensichtliche Einschränkungen ergeben. Soll eine Stellungnahme nur anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken.
- Stellungnahme aus der Öffentlichkeit: Bitte um Klarstellungen zur Dachbegrünung, Anregung zur Festsetzung der Substratdicke für die Überdeckung der Tiefgarage, Anregung der Festsetzungen zur Fassadenbegrünung,
- Stellungnahme aus der Öffentlichkeit: Anregung einer Gebäudeplanung mit weniger Flächenversiegelung
- Stellungnahme aus der Öffentlichkeit: Anregung nach verbindlichen Anforderungen zur Solarnutzung, Bedenken gegenüber der festgesetzten Dachbegrünung im Hinblick auf die gewünschte Stellung von PV-Anlagen auf den Dachflächen, Bedenken gegenüber dem Umfang der Tiefgarage im Hinblick auf die Versickerung von Niederschlagswasser
Malsch, den 31.07.2025
gez. Markus Bechler
Bürgermeister

