Neuer Bezirksschornsteinfeger

für den Bezirk Rastatt Nr. 19

Schornsteinfeger auf Dach
Foto: Kakaket auf Pixabay

Für die Neubesetzung des freiwerdenden Bezirkes Rastatt Nr. 19 ist Pierre Pauly, Richard-Wagner-Straße 27, 76689 Karlsdorf-Neuthard worden. Herr Pauly ist Nachfolger von Hans-Walter Rost und ist ab 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2030 für die hoheitlichen Aufgaben nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz bestellt worden.

Er ist für folgenden Teil der Gemeinde Malsch zuständig:
Malsch-Neumalsch sowie einen Teil Malsch:

Ausgangspunkt L607 – Muggensturmer Straße – Gemarkungsgrenze – L67 – BAB5 – Gemarkungsgrenze – Lindenharder Weg – Kurze Haagwiesen – Bahnlinie Karlsruhe/Rastatt – Sezanner Straße – Beethovenstraße – Neudorfstraße beidseitig – Richard-Wagner-Straße als Verbindung – Muggensturmer Straße – L607 – Ausgangspunkt

Das Schornsteinfegerrecht (§ 1 Abs. 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz) verpflichtet alle Eigen-tümer von Grundstücken und Räumen mit Feuerstätte(n), die gesetzlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten selbst fristgerecht in die Wege zu leiten (Veranlassungspflicht). Wel-che Schornsteinfegerarbeiten wann zu veranlassen sind, zeigt der Feuerstättenbescheid auf. Er richtet sich als grundstücksgebundener Verwaltungsakt an die jeweiligen aktuellen grundbuchmäßigen Eigentümer und wurde/wird vom Bezirksschornsteinfeger erlassen.

Eigentümer können jeden Schornsteinfeger/jedes Schornsteinfegerunternehmen mit den Arbeiten beauftragen, wenn er/es in die Handwerksrolle mit dem "Schornsteinfegerhandwerk" eingetragen ist (Wahlfreiheit). Dazu zählt auch der Bezirksschornsteinfeger, wenn er solche gewerblichen Arbeiten neben hoheitlichen Tätigkeiten anbietet.

Der Feuerstättenbescheid gibt auch auf, wie und wem gegenüber die Durchführung der auferleg-ten Schornsteinfegerarbeiten nachzuweisen ist (Formblatt). Wer seine Schornsteinfegerarbeiten an ein Unternehmen seiner Wahl vergibt, muss dem Bezirksschornsteinfeger innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der Erledigungsfrist, die der Feuerstättenbescheid festlegt, das Formblatt zu-kommen lassen.

Herr Pauly ist wie folgt zu erreichen:


Die Kontaktdaten werden auch in Kürze auf der Homepage des Landkreises Rastatt unter www.landkreis-rastatt.de > Startseite >Landratsamt > Recht & Ordnung > Schornsteinfegerwesen veröffentlicht. Mit Ihren Fragen können Sie sich auch an das Landratsamt Rastatt, Amt öffentliche Ordnung und Bevölkerungsschutz, Sachgebiet Bevölkerungsschutz unter 07222 381-5231 oder per E-Mail (a.jung@landkreis-rastatt.de) wenden.

(Erstellt am 07. Dezember 2023)