Natur- und Umweltschutz
Erfahren Sie hier Näheres über Schutzgebiete, FFH-Gebiete, Biotope sowie die Nutzung der Außenbereiche (Landschaftsschutz):
Schutzgebiete
Die älteste und bekannteste Schutzform ist das Naturschutzgebiet. Vor allem wegen ihres Reichtums an selten gewordenen Tier- und Pflanzenarten bilden Naturschutzgebiete Kernflächen des Naturschutzes. Dem Schutzzweck müssen sich andere Nutzungen unterordnen. Naturschutzgebiete werden in Baden-Württemberg von den Regierungspräsidien ausgewiesen und sind durch Rechtsverordnungen geschützt.
Ziel der Landschaftsschutzgebiete ist der Schutz von Landschaften sowohl unter naturwissenschaftlich-ökologischen als auch kulturell-sozialen Gesichtspunkten. Auf der Malscher Gemarkung befindet sich eines der ältesten Landschaftsschutzgebiete Baden-Württembergs aus dem Jahr 1942.
Zu den besonders wertvollen Kulturlandschaften gehören in Malsch die Streuobstwiesen. Sie haben bei uns eine lange Tradition und prägen nachhaltig unser Landschaftsbild. Vom Spaziergang während der Obstbaumblüte im Frühjahr bis hin zur Erntezeit im Herbst haben Streuobstwiesen ihren besonderen Reiz. Sie vermitteln Heimatgefühle und bieten Erholungssuchenden attraktives Naturerleben.
Der Begriff „Streuobst“ bezieht sich auf den weiten Abstand der verstreut stehenden Bäume. Leider sind viele Streuobstwiesen heute akut bedroht, da sich deren Bewirtschaftung heute kaum noch rechnet. Ohne öffentliche Unterstützung und das Engagement der Streuobstwiesenbesitzer würden sie verschwinden.
FFH-Gebiete (Flora Fauna Habitat)
Im FFH-Gebiet (FloraFaunaHabitat) gilt das sogenannte Verschlechterungsverbot für die wertbestimmenden Lebensraumtypen (z.B. „Magere Flachlandmähwiesen“). Ihr Zustand wurde zu Beginn der Unterschutzstellung ermittelt. Eine Verschlechterung kann nicht nur durch beeinträchtigende Aktivitäten oder Nutzungen entstehen, sondern auch durch die Unterlassung von pflegenden Maßnahmen.
Eine Übersicht der Schutzgebiete kann im Internet unter http://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de/public/ abgerufen werden.
Biotope
Biotope sind unmittelbar durch das Naturschutzgesetz geschützt. Sie sind nicht durch Schilder gekennzeichnet und können auch außerhalb von Schutzgebieten liegen. Die Besonderheit der Biotope liegt in den Lebensgemeinschaften der Tiere und Pflanzen, die sich durch spezifische Umweltbedingungen wie beispielsweise Nässe, Trockenheit oder Wärme gebildet haben.
Landschaftsschutz (Nutzung im Außenbereich)
Erst informieren, dann bauen!
Mit seiner Landschaft dient der Außenbereich der Erholung und Erhaltung seiner natürlichen Eigenart, auf die jede:r Bürger:in einen Anspruch hat. Daher soll er grundsätzlich von Bebauung frei bleiben. Ob ein Grundstück im Außenbereich tatsächlich bebaut werden darf oder nicht, muss im Einzelfall entschieden werden. Entscheidend sind hierbei die Größe, Gestalt und Lage des Vorhabens.
Gestattet sind im Außenbereich nur sogenannte privilegierte Vorhaben. Das sind beispielsweise Vorhaben eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Die hobbymäßige Nutzung des Grundstücks als Garten zählt nicht dazu!
Informieren Sie sich bitte hier über die Gesetzeslage. (PDF / 166 KB)