Abwassergebühren

Stimmen Ihre versiegelten Grundstücksflächen noch mit der Gebührenveranlagung überein?

Nach Einführung der gesplitteten Abwassergebühr im Jahr 2010 wurde die Abwassersatzung der Gemeinde Malsch um die Niederschlagswassergebühr ergänzt. Jeder Grundstückseigentümer erhielt einen Flächenerfassungsbogen über die befestigten und an das örtliche Abwasserkanalnetz angeschlossenen Grundstücksflächen. Danach werden die Niederschlagsgebühren festgesetzt.

Nachdem 15 Jahre vergangen sind, haben wir die Bitte an unsere Bürger:

Prüfen Sie Ihre befestigten Flächen darauf ob weitere Flächen befestigt oder Flächen entsiegelt wurden!

In § 41 a der Abwassersatzung der Gemeinde Malsch ist die Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr wie folgt geregelt:

  1. Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr gem. § 39 Abs. 3 sind die bebauten und befestigten (versiegelten) Flächen des an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücks, von denen Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird. Maßgebend für die Flächenberechnung ist der Zustand zu Beginn des Veranlagungszeitraumes; bei erstmaliger Entstehung der Gebührenpflicht der Zustand zum Zeitpunkt des Beginns des Benutzungsverhältnisses.
  2. Die versiegelten Flächen werden mit einem Faktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit und der Verdunstung für die einzelnen Versiegelungsarten wie folgt festgesetzt wird:
    a.) Vollständig versiegelte Flächen (z.B. Dachflächen, Asphalt, Beton, Bitumen, fugenlose Plattenbeläge)                                                                 Faktor 0,9
    b.) Stark versiegelte Flächen (z.B. Pflaster, Platten, Verbundsteine, Rasenfugenpflaster, Gründächer mit Schichtstärke bis 12 cm                            Faktor 0,6
    c.) Wenig versiegelte Flächen (z.B. Kies, Schotter, Schotterrasen, Rasen-Gittersteine, Porenpflaster, Gründächer mit Schichtstärke über 12 cm)    Faktor 0,3

    Für versiegelte Flächen anderer Art gilt der Faktor derjenigen Versiegelungsart nach Buchstabe a) bis c), die der vorliegenden Versiegelung in Abhängigkeit vom Wasserdurchlässigkeitsgrad am nächsten kommt.
  3. Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser über korrekt geplante, ausreichend dimensionierte (entsprechend ATV-Richtlinie 138) und gebaute Versickerungsanlage (z.B. Sickermulde, Mulden-Rigolensystem/Mulden-/Schachtversickerung) den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, bleiben im Rahmen der Gebührenbemessung unberücksichtigt.
  4. Flächen, die an Zisternen ohne Überlauf in die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen angeschlossen sind, bleiben im Rahmen der Gebührenbemessung unberücksichtigt. Für Flächen, die an Zisternen mit Überlauf angeschlossen sind gilt folgendes:
    a.) bei Regenwassernutzung, ausschließlich zur Gartenbewässerung, werden die Flächen um 5 m² je m³ Fassungsvolumen reduziert,
    b.) bei Regenwassernutzung im Haushalt oder Betrieb werden die Flächen um 15 m² je m³ Fassungsvolumen reduziert,
    c.) bei Regenwassernutzung zur Gartenbewässerung und im Haushalt oder Betrieb werden die Flächen um 20 m² je m³ Fassungsvolumen reduziert.

    Sätze 1 und 2 gelten nur für Zisternen, die fest und frostsicher installiert und mit dem Boden verbunden sind sowie ein Mindestfassungsvolumen von 1 m³ aufweisen. Die Flächenreduzierung nach a), b) und c) erfolgt bis maximal 100 % der angeschlossenen Fläche.

Sollten Sie Regenwasserzisternen für Haushalt oder Betrieb nutzen ist § 41 Abs. 3 der Abwassersatzung der Gemeinde Malsch noch zu beachten. Dieser hat folgendes zum Inhalt: Bei der Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser wird, solange der Gebührenschuldner keine geeignete Messeinrichtung anbringt, als angefallene Abwassermenge eine Pauschalmenge von 10 m³/Jahr und Person zugrunde gelegt. Dabei werden alle Personen berücksichtigt, die sich während des Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend auf dem Grundstück aufhalten.

Ihre Anzeigepflicht für Änderungen bei der versiegelten Grundstücksfläche beträgt ein Monat nach dem tatsächlichen Anschluss der Flächen an den Abwasserkanal.

Sie haben Änderungen bei den befestigten Flächen Ihres Grundstücks festge- stellt oder möchten die bisher erfassten Flächen überprüfen, dann setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

Dies können Sie telefonisch unter 07246/707-309 mit Frau Essig oder schriftlich per E-Mail unter finanzen@malsch.de oder schriftlich an Gemeinde Malsch, Fachbereich Finanzen, Hauptstr. 71, 76316 Malsch tun.

(Erstellt am 29. September 2025)