3. Änderung des Bebauungsplans “Industriegebiet III“ mit örtlichen Bauvorschriften - In-Kraft-Treten der Satzung
Der Gemeinderat Malsch hat in der öffentlichen Sitzung am 23.02.2021 gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und die mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 der Landesbauordnung (LBO) und § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg die 3. Änderung des Bebauungsplans "Industriegebiet III" mit örtlichen Bauvorschriften als Satzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften ist der beigefügten Darstellung zu entnehmen. Maßgebend ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans in der Fassung vom 24.10.2018.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die 3. Änderung des Bebauungsplans "Industriegebiet III" und die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Industriegebiet III“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO in Kraft.
Der Bebauungsplan (textlicher und zeichnerischer Teil) und die örtlichen Bauvorschriften können einschließlich Begründung im Rathaus der Gemeinde Malsch, Hauptstr. 71, Zimmer 302, II.OG, während der üblichen Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft gegeben.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensanteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren, nach Ablauf des Kalenderjahres des Eintritts des Vermögensnachteils, gestellt ist, wird hingewiesen.
Unbeachtlich sind gemäß § 215 Abs. 1 bis 3 BauGB
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn.1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- einer unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt die Satzung – sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen sind – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat und wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Werden örtliche Bauvorschriften zusammen mit dem Bebauungsplan beschlossen, richtet sich das Verfahren für ihren Erlass in vollem Umfang nach den für den Bebauungsplan geltenden Vorschriften.
Dies gilt für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung entsprechend (§ 74 Abs. 7 LBO).
Gemeinde Malsch, 26.03.2026
Markus Bechler
Bürgermeister
