Öffentliche Bekanntmachung
2. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Malsch für die Teilflächen „ehemalige Papierfabrik Malsch“, „Östliche L608“ und „Neumalsch“
Das Landratsamt Karlsruhe hat die vom Gemeinderat am 15.12.2016 in öffentlicher Sitzung beschlossene 2. Änderung des Flächennutzungsplans mit Erlass vom 04.08.2020 Nr. 16900400/007 aufgrund von § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt.
Die 2. Änderung des Flächennutzungsplans wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Die Flächennutzungsplanänderung kann einschließlich der Begründung mit Umweltbericht im Rathaus der Gemeinde Malsch, Hauptstr. 71, Zimmer 312, II.OG, während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft gegeben.
Hinweise:
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn.1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- einer unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Bebauungsplanänderung verletzt worden sind oder der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder denn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensanteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Malsch, den 12.03.2026
Gez. Markus Bechler
Bürgermeister

