Öffentliche Bekanntmachung

Inkrafttreten „Am ehemaligen Bahnübergang -Teilbereich- ehemalige Tankstelle Sézanner Straße“

Der Gemeinderat Malsch hat in seiner öffentlichen Sitzung am 16.12.2025 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 der Landesbauordnung (LBO) und § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg die die „Am ehemaligen Bahnübergang -Teilbereich- ehemalige Tankstelle Sézanner Straße“ als Satzung beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt „Am ehemaligen Bahnübergang -Teilbereich- ehemalige Tankstelle Sézanner Straße“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Gekennzeichneter Plan Am ehemaligen Bahnübergang -Teilbereich- ehemalige Tankstelle Sézanner Straße

Die Bebauungsplanänderung kann auf Verlangen im Rathaus der Gemeinde Malsch, Hauptstr. 71, II.OG, Fachbereich Planen und Bauen während der üblichen Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft gegeben.

Hinweise:

Unbeachtlich werden gemäß §215 Abs. 1 BauGB

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn.1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • einer unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Bebauungsplanänderung verletzt worden sind oder der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht  worden ist.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensanteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Malsch, 05.03.2026
Gez. Markus Bechler, Bürgermeister