Finanzen
Bankverbindung
Konten der Gemeindekasse:
Sparkasse Karlsruhe
(BLZ 660 501 01) Konto Nr. 70 008 073,
IBAN DE81660501010070008073, BIC KARSDE66
Volksbank Ettlingen
(BLZ 660 912 00) Konto Nr. 30 502 000,
IBAN DE15 6609 1200 0030 5020 00, BIC GENODE61ETT
Wenn Sie ihre Forderungen per Lastschrift einziehen lassen wollen, erhalten Sie hier ein "SEPA-Lastschriftmandat". (PDF / 431 KB)
Was ist ein SEPA-Lastschriftmandat?
Ein SEPA -Lastschriftmandat ist die rechtliche Legitimation für den Einzug von SEPA -Lastschriften. Ein Mandat umfasst sowohl die Zustimmung des Zahlers zum Einzug der Zahlung per SEPA -Lastschrift an den Zahlungsempfänger als auch den Auftrag an den eigenen Zahlungsdienstleister zur Einlösung der Zahlung.
Haushaltspläne
Der Haushalt 2025/2026 wurde am 14.03.2025 vom Gemeinderat als Satzung beschlossen. Diesen stellen wir allen Interessierten hier im pdf-Format zur Verfügung:
Malsch HHP 2025/2026 (PDF / 30,2 MB)
Der Haushalt 2023/2024 wurde am 27.01.2023 vom Gemeinderat als Satzung beschlossen. Diesen stellen wir allen Interessierten hier im pdf-Format zur Verfügung.
Malsch HHP 2023/2024 (PDF / 297,3 MB)
Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Wasser- und Energieversorgung 2023/2024 wurde am 25.04.2023 festgestellt.
Satzung Eigenbetrieb Wasser- u. Energieversorgung 2023/2024 (PDF / 523 KB)
Der Haushalt 2022 wurde am 11.03.2022 vom Gemeinderat als Satzung beschlossen. Diesen stellen wir allen Interessierten hier im pdf-Format zur Verfügung.
Malsch HHP 2022 (PDF / 73,7 MB)
Der Haushalt 2021 wurde am 09.03.2021 vom Gemeinderat als Satzung beschlossen. Diesen stellen wir allen Interessierten hier im pdf-Format zur Verfügung.
Malsch HHP 2021 (87,979 MB)
Jahresrechnungen
Der Rechenschaftsbericht und Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2019 wurde am 24. September 2024 vom Gemeinderat beschlossen. Diesen stellen wir allen Interessierten hier im pdf-Format zur Verfügung.
Malsch Rechenschaftsbericht und Jahresrechnung Haushaltsjahr 2019 (PDF / 9,5 MB)
Der Rechenschaftsbericht und Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2018 wurde am 24. September 2024 vom Gemeinderat beschlossen. Diesen stellen wir allen Interessierten hier im pdf-Format zur Verfügung.
Malsch Rechenschaftsbericht und Jahresrechnung Haushaltsjahr 2018 (PDF / 8,7 MB)
Gewerbesteuer, Grundsteuer
Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Verwaltung der Grund- und Gewerbesteuer (PDF / 65 KB)
Hundesteuer
Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Verwaltung der sonstigen Gemeindesteuern wie Hunde- und Vergnügungssteuer (PDF / 57 KB)
Wasser- und Abwassergebühren
Informationen zur gesplitteten Abwassergebühr finden Sie in diesem Infoflyer (PDF / 971 KB) .
Müllgebühren
Die Jahresgebühr richtet sich nach der Tonnengröße beim Restmüll. In dieser Grundgebühr sind bereits verschiedene Leistungen des Abfallwirtschaftsbetriebes enthalten. Dazu kommen die Leerungsgebühren. Diese sind abhängig von der Größe der Mülltonne sowie der Anzahl der Leerungen, wobei jährlich auf jeden Fall vier Leerungen berechnet werden (Pflichtleerungen).
Gebühren Kindertageseinrichtungen / Schulkinderbetreuung
Gebühren ab 01.09.2023
Gebühren Kindertageseinrichtungen, gültig von 01.05.2025-31.12.2025
Gebühren Kindertageseinrichtungen, gültig ab 01.01.2026
Die Verwaltungsgebühr für eine Änderung der Betreuungsform bzw. Verpflegungsgebühr beträgt:
Gebühren Schulkinderbetreuung
Die Benutzungsgebühren für die Ferienbetreuung werden jeweils für eine volle Betreuungswoche erhoben und betragen für jedes Kind:
Das Essensgeld je Monat und Kind beträgt:
Das Essensgeld je Woche und Kind der Ferienbetreuung beträgt:
Die Verwaltungsgebühr für eine Änderung der Betreuungsform bzw. des Mittagessens beträgt:
Die Verwaltungsgebühr für die Ausstellung einer Jahresgebührenbescheinigung beträgt:
Familienbezogene Sozialstaffelung - "Württembergisches Modell"
Allgemeine Informationen
Die Höhe der Gebühr wird gestaffelt nach der Anzahl der Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Gebührenschuldners leben (familienbezogene Sozialstaffelung).
Danach erfolgt die Berechnung der Elternbeiträge bezogen auf alle im selben Haushalt lebenden Kinder bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres. Pflegekinder werden nur bei Vollzeitpflege, nicht jedoch bei Tages- und Wochenpflege eingerechnet.
- Wenn Kinder in der Familienwohnung (in der Regel Hauptwohnsitz) leben, wobei eine zeitweilige auswärtige Unterbringung zu Schul- und Berufsausbildung die Haushaltszugehörigkeit in der Regel nicht unterbricht, oder wenn dem Kind im Elternhaus ein Zimmer zur Verfügung steht und es regelmäßig an den Wochenenden zurückkommt. Demgegenüber reicht ein Aufenthalt nur in den Ferien oder im Urlaub nicht aus.
- Kinder, die dem Familienhaushalt nicht zuzurechnen sind, werden auch dann nicht berücksichtigt, wenn für diese Kinder von dem im Haushalt lebenden Unterhaltsleistungen erbracht werden.
- Kinder getrenntlebender Eltern, denen das Sorgerecht gemeinsam zusteht, sind im Regelfall dem Haushalt zuzuordnen, in dem sie sich überwiegend aufhalten und wo sich der Mittelpunkt ihres Lebens befindet. In Ausnahmefällen kann auch eine gleichzeitige Zugehörigkeit zu den Haushalten beider Eltern bestehen, wenn in beiden Wohnungen entsprechend ausgestattete Unterkunftsmöglichkeiten für das Kind vorhanden sind, die regelmäßig vom Kind besuchten Einrichtungen von beiden Wohnungen aus ohne Schwierigkeiten für das Kind zu erreichen sind und es sich in beiden Haushalten in annähernd gleichem Umfang aufhält.
Die Gebührensätze werden beim Württembergischen Modell nicht mehr für erste, zweite und dritte Kind, die gleichzeitig eine Kinderbetreuungseinrichtung besuchen festgesetzt, sondern es zählen für die Gebührentarife die Anzahl der in einer Familie lebenden Kinder bis 18 Jahre.
"Ändert sich die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder, ist die Änderung der Gemeinde Malsch unter Angabe des Kalendermonats, in dem die Änderung eintritt, anzuzeigen. Die Benutzungsgebühren werden für den Kalendermonat neu festgesetzt, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Änderungen angezeigt werden." Die Eltern müssen den neuen Familienzuwachs selbstständig anzeigen. Eine Änderung von Amts wegen kann aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erfolgen.