Finanzen

Bankverbindung

Konten der Gemeindekasse:

Sparkasse Karlsruhe
(BLZ 660 501 01) Konto Nr. 70 008 073,
IBAN DE81660501010070008073, BIC KARSDE66

Volksbank Ettlingen
(BLZ 660 912 00) Konto Nr. 30 502 000,
IBAN DE15 6609 1200 0030 5020 00, BIC GENODE61ETT

Wenn Sie ihre Forderungen per Lastschrift einziehen lassen wollen, erhalten Sie hier ein "SEPA-Lastschriftmandat". (PDF / 431 KB)

Was ist ein SEPA-Lastschriftmandat?

Ein SEPA -Lastschriftmandat ist die rechtliche Legitimation für den Einzug von SEPA -Lastschriften. Ein Mandat umfasst sowohl die Zustimmung des Zahlers zum Einzug der Zahlung per SEPA -Lastschrift an den Zahlungsempfänger als auch den Auftrag an den eigenen Zahlungsdienstleister zur Einlösung der Zahlung.

Haushaltspläne

Der Haushalt 2025/2026 wurde am 14.03.2025 vom Gemeinderat als Satzung beschlossen. Diesen stellen wir allen Interessierten hier im pdf-Format zur Verfügung:
Malsch HHP 2025/2026 (PDF / 30,2 MB)

Der Haushalt 2023/2024 wurde am 27.01.2023 vom Gemeinderat als Satzung beschlossen. Diesen stellen wir allen Interessierten hier im pdf-Format zur Verfügung.
Malsch HHP 2023/2024 (PDF / 297,3 MB)

Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Wasser- und Energieversorgung 2023/2024 wurde am 25.04.2023 festgestellt.
Satzung Eigenbetrieb Wasser- u. Energieversorgung 2023/2024 (PDF / 523 KB)

Der Haushalt 2022 wurde am 11.03.2022 vom Gemeinderat als Satzung beschlossen. Diesen stellen wir allen Interessierten hier im pdf-Format zur Verfügung.
Malsch HHP 2022 (PDF / 73,7 MB)

Der Haushalt 2021 wurde am 09.03.2021 vom Gemeinderat als Satzung beschlossen. Diesen stellen wir allen Interessierten hier im pdf-Format zur Verfügung.
Malsch HHP 2021 (87,979 MB)

Jahresrechnungen

Der Rechenschaftsbericht und Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2019 wurde am 24. September 2024 vom Gemeinderat beschlossen. Diesen stellen wir allen Interessierten hier im pdf-Format zur Verfügung.
Malsch Rechenschaftsbericht und Jahresrechnung Haushaltsjahr 2019 (PDF / 9,5 MB)

Der Rechenschaftsbericht und Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2018 wurde am 24. September 2024 vom Gemeinderat beschlossen. Diesen stellen wir allen Interessierten hier im pdf-Format zur Verfügung.
Malsch Rechenschaftsbericht und Jahresrechnung Haushaltsjahr 2018 (PDF / 8,7 MB)

Gewerbesteuer, Grundsteuer

Steuerhebesätze  
Gewerbesteuer 370 v.H.
Grundsteuer A 327 v.H.
Grundsteuer B 200 v.H.

Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Verwaltung der Grund- und Gewerbesteuer (PDF / 65 KB)

Hundesteuer

Hundesteuer  
Ersthund 78,00 €
Zweithund 156,00 €
Zwingersteuer 120,00 €
Ersatzmarke 1,00 €

Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Verwaltung der sonstigen Gemeindesteuern wie Hunde- und Vergnügungssteuer (PDF / 57 KB)

Wasser- und Abwassergebühren

Wasser und Abwasser  
Wassergebühren je cbm Verbrauchswasser
zuzügl. 7 % MwSt
2,05 €
Gebühr für Haushaltszähler monatlich
zuzügl. 7 % MwSt
1,40 €
Wasserversorgungsbeiträge je qm Geschossfläche zuzügl. 19 % MwSt 4,45 €
Schmutzwassergebühr je cbm 4,12 €
Regenwassergebühr je m²
Entwässerungsbeiträge je qm Geschossfläche
0,82 €
7,80 €

Informationen zur gesplitteten Abwassergebühr finden Sie in diesem Infoflyer (PDF / 971 KB) .

Müllgebühren

Die Jahresgebühr richtet sich nach der Tonnengröße beim Restmüll. In dieser Grundgebühr sind bereits verschiedene Leistungen des Abfallwirtschaftsbetriebes enthalten. Dazu kommen die Leerungsgebühren. Diese sind abhängig von der Größe der Mülltonne sowie der Anzahl der Leerungen, wobei jährlich auf jeden Fall vier Leerungen berechnet werden (Pflichtleerungen).

Gebühren Kindertageseinrichtungen / Schulkinderbetreuung

Gebühren ab 01.09.2023

Gebühren Kindertageseinrichtungen, gültig von 01.05.2025-31.12.2025

Gebühr ab dem vollendeten 3. Lebensjahr (Ü 3)
Regelgruppe (32,5 Stunden / Woche mit Mittagspause)  
1 Kind 134,00 €
2 Kinder 100,00 €
3 Kinder 67,00 €
4 und mehr Kinder 33,00 €
VÖ-Gruppen (32,5 Stunden / Woche ohne Pause)  
1 Kind 165,00 €
2 Kinder 124,00 €
3 Kinder 83,00 €
4 und mehr Kinder 41,00 €
GT II (bis 14:30 Uhr mit 37,5 Stunden / Woche ohne Pause)  
1 Kind 209,00 €
2 Kinder 157,00 €
3 Kinder 105,00 €
4 und mehr Kinder 52,00 €
GT III (bis 16:30 Uhr mit 47,5 Stunden / Woche ohne Pause)  
1 Kind 261,00 €
2 Kinder 196,00 €
3 Kinder 131,00 €
4 und mehr Kinder 65,00 €
Gebühr ab dem vollendeten 2. Lebensjahr (U 3) - Betreuung in altersgemischten Gruppen 
Regelgruppe (32,5 Stunden / Woche mit Mittagspause)  
1 Kind 268,00 €
2 Kinder 200,00 €
3 Kinder 134,00 €
4 und mehr Kinder 66,00 €
VÖ-Gruppen (32,5 Stunden / Woche ohne Pause)  
1 Kind 330,00 €
2 Kinder 248,00 €
3 Kinder 166,00 €
4 und mehr Kinder 82,00 €
GT II (bis 14:30 Uhr mit 37,5 Stunden / Woche ohne Pause)  
1 Kind 418,00 €
2 Kinder 314,00 €
3 Kinder 210,00 €
4 und mehr Kinder 104,00 €
GT III (bis 16:30 Uhr mit 47,5 Stunden / Woche ohne Pause)  
1 Kind 522,00 €
2 Kinder 392,00 €
3 Kinder 261,00 €
4 und mehr Kinder 130,00 €
Gebühr ab dem vollendeten 1. Lebensjahr (U 3) - Betreuung in der Krippe
VÖ-Gruppen (32,5 Stunden / Woche ohne Pause)  
1 Kind 417,00 €
2 Kinder 313,00 €
3 Kinder 209,00 €
4 und mehr Kinder 104,00 €
GT II (bis 14:30 Uhr mit 37,5 Stunden / Woche ohne Pause)  
1 Kind 492,00 €
2 Kinder 369,00 €
3 Kinder 246,00 €
4 und mehr Kinder 123,00 €
GT III (bis 16:30 Uhr mit 47,5 Stunden / Woche ohne Pause)  
1 Kind 624,00 €
2 Kinder 468,00 €
3 Kinder 312,00 €
4 und mehr Kinder 156,00 €

Gebühren Kindertageseinrichtungen, gültig ab 01.01.2026

Gebühr ab dem vollendeten 3. Lebensjahr (Ü 3)
Regelgruppe (32,5 Stunden / Woche mit Mittagspause)  
1 Kind 143,00 €
2 Kinder 107,00 €
3 Kinder 72,00 €
4 und mehr Kinder 36,00 €
VÖ-Gruppen (32,5 Stunden / Woche ohne Pause)  
1 Kind 177,00 €
2 Kinder 133,00 €
3 Kinder 89,00 €
4 und mehr Kinder 44,00 €
GT II (bis 14:30 Uhr mit 37,5 Stunden / Woche ohne Pause)  
1 Kind 224,00 €
2 Kinder 168,00 €
3 Kinder 112,00 €
4 und mehr Kinder 56,00 €
GT III (bis 16:30 Uhr mit 47,5 Stunden / Woche ohne Pause)  
1 Kind 280,00 €
2 Kinder 210,00 €
3 Kinder 140,00 €
4 und mehr Kinder 70,00 €
Gebühr ab dem vollendeten 2. Lebensjahr (U 3) - Betreuung in altersgemischten Gruppen 
Regelgruppe (32,5 Stunden / Woche mit Mittagspause)  
1 Kind 286,00 €
2 Kinder 214,00 €
3 Kinder 144,00 €
4 und mehr Kinder 72,00 €
VÖ-Gruppen (32,5 Stunden / Woche ohne Pause)  
1 Kind 354,00 €
2 Kinder 266,00 €
3 Kinder 178,00 €
4 und mehr Kinder 88,00 €
GT II (bis 14:30 Uhr mit 37,5 Stunden / Woche ohne Pause)  
1 Kind 448,00 €
2 Kinder 336,00 €
3 Kinder 224,00 €
4 und mehr Kinder 112,00 €
GT III (bis 16:30 Uhr mit 47,5 Stunden / Woche ohne Pause)  
1 Kind 560,00 €
2 Kinder 420,00 €
3 Kinder 280,00 €
4 und mehr Kinder 140,00 €
Gebühr ab dem vollendeten 1. Lebensjahr (U 3) - Betreuung in der Krippe
VÖ-Gruppen (32,5 Stunden / Woche ohne Pause)  
1 Kind 447,00 €
2 Kinder 335,00 €
3 Kinder 224,00 €
4 und mehr Kinder 112,00 €
GT II (bis 14:30 Uhr mit 37,5 Stunden / Woche ohne Pause)  
1 Kind 528,00 €
2 Kinder 396,00 €
3 Kinder 264,00 €
4 und mehr Kinder 132,00 €
GT III (bis 16:30 Uhr mit 47,5 Stunden / Woche ohne Pause)  
1 Kind 668,00 €
2 Kinder 501,00 €
3 Kinder 334,00 €
4 und mehr Kinder 167,00 €
Mittagessen
5 Tage / Woche Verpflegungskosten monatlich 104,00 €
Frühstückssnacks
5 Tage / Woche Verpflegungskosten monatlich 5,00 €

Die Verwaltungsgebühr für eine Änderung der Betreuungsform bzw. Verpflegungsgebühr beträgt:

Änderungsgebühr
Verwaltungsgebühr für die Änderungen der Betreuungsform bzw. Verpflegungsgebühr 10,00 €
Bescheinigung
Verwaltungsgebühr für die Ausstellung einer Gebührenbescheinigung und Jahresgebührenbescheinigung 10,00 €

Gebühren Schulkinderbetreuung

Verlässliche Grundschule bis 13:00 Uhr
1 Kind 78,00 €
2 Kinder 59,00 €
3 Kinder 39,00 €
4 Kinder und mehr 20,00 €
Verlässliche Grundschule bis 14:00 Uhr
1 Kind 109,00 €
2 Kinder 82,00 €
3 Kinder 55,00 €
4 und mehr Kinder 27,00 €
Flexible Nachmittagsbetreuung an der Grundschule bis 14:30 Uhr
1 Kind 125,00 €
2 Kinder 94,00 €
3 Kinder 63,00 €
4 und mehr Kinder 31,00 €
Schülerhort Mahlbergschule
1 Kind 231,00 €
2 Kinder 173,00 €
3 Kinder 116,00 €
4 und mehr Kinder 58,00 €
Erweiterte Betreuung an der Hans-Thoma-Schule bis 8:30 Uhr
1 Kind
71,00 €
2 Kinder 53,00 €
3 Kinder 36,00 €
4 und mehr Kinder 18,00 €
Erweiterte Betreuung an der Hans-Thoma-Schule bis 17:30 Uhr
1 Kind 140,00 €
2 Kinder 105,00 €
3 Kinder 70,00 €
4 und mehr Kinder 35,00 €
Grundschulförderklasse in Waldprechtsweier
1 Kind 124,00 €
2 Kinder 93,00 €
3 Kinder 62,00 €
4 und mehr Kinder 31,00 €

Die Benutzungsgebühren für die Ferienbetreuung werden jeweils für eine volle Betreuungswoche erhoben und betragen für jedes Kind:

Ferienbetreuung
1 Kind 74,00 €
2 Kinder 56,00 €
3 Kinder 37,00 €
4 und mehr Kinder 19,00 €

Das Essensgeld je Monat und Kind beträgt:

Verpflegung an Schulen
5 Tage / Woche Schulen 133,00 €
4 Tage / Woche Schulen 106,00 €

Das Essensgeld je Woche und Kind der Ferienbetreuung beträgt:

Verpflegung im Rahmen der Ferienbetreuung
Ferienwoche / 5 Betreuungstage 41,00 €
Ferienwoche / 4 Betreuungstage 33,00 €

Die Verwaltungsgebühr für eine Änderung der Betreuungsform bzw. des Mittagessens beträgt:

Änderungsgebühr
Verwaltungsgebühr für die Änderungen der Betreuungsform bzw. Mittagessen 10,00 €

Die Verwaltungsgebühr für die Ausstellung einer Jahresgebührenbescheinigung beträgt:

Bescheinigung
Verwaltungsgebühr für die Ausstellung einer Gebührenbescheinigung und Jahresgebührenbescheinigung 10,00 €

Familienbezogene Sozialstaffelung - "Württembergisches Modell"

Allgemeine Informationen

Die Höhe der Gebühr wird gestaffelt nach der Anzahl der Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Gebührenschuldners leben (familienbezogene Sozialstaffelung).

Danach erfolgt die Berechnung der Elternbeiträge bezogen auf alle im selben Haushalt lebenden Kinder bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres. Pflegekinder werden nur bei Vollzeitpflege, nicht jedoch bei Tages- und Wochenpflege eingerechnet.

  • Wenn Kinder in der Familienwohnung (in der Regel Hauptwohnsitz) leben, wobei eine zeitweilige auswärtige Unterbringung zu Schul- und Berufsausbildung die Haushaltszugehörigkeit in der Regel nicht unterbricht, oder wenn dem Kind im Elternhaus ein Zimmer zur Verfügung steht und es regelmäßig an den Wochenenden zurückkommt. Demgegenüber reicht ein Aufenthalt nur in den Ferien oder im Urlaub nicht aus.
  • Kinder, die dem Familienhaushalt nicht zuzurechnen sind, werden auch dann nicht berücksichtigt, wenn für diese Kinder von dem im Haushalt lebenden Unterhaltsleistungen erbracht werden.
  • Kinder getrenntlebender Eltern, denen das Sorgerecht gemeinsam zusteht, sind im Regelfall dem Haushalt zuzuordnen, in dem sie sich überwiegend aufhalten und wo sich der Mittelpunkt ihres Lebens befindet. In Ausnahmefällen kann auch eine gleichzeitige Zugehörigkeit zu den Haushalten beider Eltern bestehen, wenn in beiden Wohnungen entsprechend ausgestattete Unterkunftsmöglichkeiten für das Kind vorhanden sind, die regelmäßig vom Kind besuchten Einrichtungen von beiden Wohnungen aus ohne Schwierigkeiten für das Kind zu erreichen sind und es sich in beiden Haushalten in annähernd gleichem Umfang aufhält.

Die Gebührensätze werden beim Württembergischen Modell nicht mehr für erste, zweite und dritte Kind, die gleichzeitig eine Kinderbetreuungseinrichtung besuchen festgesetzt, sondern es zählen für die Gebührentarife die Anzahl der in einer Familie lebenden Kinder bis 18 Jahre.

"Ändert sich die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder, ist die Änderung der Gemeinde Malsch unter Angabe des Kalendermonats, in dem die Änderung eintritt, anzuzeigen. Die Benutzungsgebühren werden für den Kalendermonat neu festgesetzt, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Änderungen angezeigt werden." Die Eltern müssen den neuen Familienzuwachs selbstständig anzeigen. Eine Änderung von Amts wegen kann aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erfolgen.

Datenschutzerklärung

Datenschutzrechtliche Vorgaben

Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Verwaltungder Gebühren und Abgaben sowie sonstiger Kostenersätze

Vorwort

Die Gemeinde Malsch erhebt Gebühren und Abgaben, sowie sonstige Kostenersätze. Die Gebühren und Abgaben sowie sonstige Kostenersätze entstehen, sofern ein Tatbestand erfüllt ist, an den eine Satzung / Gebührenordnung die Leistungspflicht knüpft. Wer Schuldner ist, wird in der jeweiligen Satzung / Gebührenordnung geregelt.

Die Satzungen / Gebührenordnungen regeln, ob eine Gebühr, Abgabe oder sonstige Kostenersätze anfallen, wer sie zu zahlen hat und ggf. in welcher Höhe. Hierbei müssen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Im Veranlagungsverfahren sind Daten personenbezogen, wenn sie einer natürlichen Person, einer Körperschaft (z.B. Verein, Kapitalgesellschaft), einer Personenvereinigung oder einer Vermögensmasse zugeordnet werden können. Keine personenbezogenen Daten sind veränderte Daten, die nicht mehr einer Person zugeordnet werden können oder Daten die durch Schutzmaßnahmen Rückschlüsse auf die Betroffenen ausschließen. Wenn die Gemeinde Malsch personenbezogene Daten verarbeitet, bedeutet das, dass sie diese Daten z.B. erhebt, speichert, verwendet, weiterverarbeitet, übermittelt, zum Abruf bereitstellt oder löscht.

Im Folgenden informieren wir Sie darüber, welche personenbezogenen Daten wir erheben bzw. weiterverarbeiten, bei wem wir sie erheben und was wir mit diesen Daten machen. Außerdem informieren wir Sie über Ihre Rechte in Datenschutzfragen und an wen Sie sich diesbezüglich wenden können.

Inhaltsverzeichnis
  1. Wer sind Ihre Ansprechpartner? 
  2. Zu welchem Zweck verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten? .
  3. Welche personenbezogenen Daten verarbeiten wir?
  4. Wie verarbeiten wir diese Daten?
  5. Unter welchen Voraussetzungen dürfen wir Ihre Daten an Dritte weitergeben?
  6. Wie lange speichern wir Ihre Daten? 
  7. Welche Rechte (Auskunftsrecht, Widerspruchsrecht usw.) haben Sie?
  8. Wo bekommen Sie weitergehende Informationen?

1. Wer sind Ihre Ansprechpartner?

Fragen in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten können Sie an die Gemeinde Malsch, vertreten durch den Bürgermeister Markus Bechler, richten. Sie können diese Fragen auch unmittelbar an den innerhalb der Gemeindeverwaltung zuständigen Fachbereich richten.

Die Kontaktdaten der Gemeinde Malsch lauten:

Markus Bechler, Bürgermeister

Sabrina Hitscherich, Fachbereich Finanzen (Beiträge)

Sarah Essig, Fachbereich Finanzen (Wasser, Abwasser, Kostenersätze im Bereich Wasserversorgung)

Anita Heck, Fachbereich Finanzen (Friedhofsgebühren)

Heide Kastner, Fachbereich Finanzen (Kindergartengebühren, Schulbetreuung)

Sabine Kastner, Fachbereich Finanzen (Gemeindekasse)

Sonstige Kostenersätze: gemäß Ansprechpartner/in auf Ihrem Anschreiben.

Darüber hinaus können Sie sich an den Datenschutzbeauftragten der Gemeinde Malsch, Komm.ONE für die Region Stuttgart, E-Mail datenschutz@malsch.de, wenden.

2. Zu welchem Zweck verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten?

Um unsere Aufgabe zu erfüllen, Gebühren, Abgaben und sonstige Kostenersätze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben, benötigen wir personenbezogene Daten (§ 3 Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit § 85 der Abgabenordnung). Ihre personenbezogenen Daten werden in dem Verfahren verarbeitet bzw. weiterverarbeitet, für das sie erhoben bzw. zur Weiterverarbeitung übermittelt wurden (§ 3 Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit §§ 29b und 29c der Abgabenordnung). In den gesetzlich ausdrücklich zugelassenen Fällen dürfen wir die zur Durchführung eines Verfahrens erhobenen oder an uns übermittelten personenbezogenen Daten auch für andere Zwecke verarbeiten (Weiterverarbeitung nach § 3 Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit § 29c Absatz 1 der Abgabenordnung).

Beispiel zur Verarbeitung:
Sie informieren uns über Ihre neue Anschrift oder eine neue Bankverbindung. Diese Daten werden bei der Veranlagung der Verbrauchsgebühren verarbeitet.

3. Welche personenbezogenen Daten verarbeiten wir?

Persönliche Identifikations- und Kontaktangaben, z.B.
  • Vor- und Nachname,
  • Firma oder andere Unternehmens- oder Gesellschaftsbezeichnung,
  • Vor- und Nachname des/der (gesetzlichen) Vertreter(s), des/der Bevollmächtigte(n), des/der Geschäftsführer(s), des/der Gesellschafter(s),
  • Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer,
  • Geburtsdatum,
  • Buchungs- oder Kassenzeichen.
Für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren, Abgaben und sonstige Kostensätze erforderliche Informationen, z.B.
  • Bankverbindung,
  • Angaben über gestellte Anträge sowie Rechtsbehelfe,
  • Grundstückseigentümer,
  • versiegelte Flächen,
  • Name und Geburtsdatum des Kindes,
  • Name, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen.

Wir erheben Ihre personenbezogenen Daten bei Ihnen selbst, z. B. durch Ihre Mitteilungen, Anträge und SEPA-Lastschriftmandate. Außerdem erheben wir Ihre personenbezogenen Daten bei Dritten, soweit diese gesetzlich zur Mitteilung an uns verpflichtet sind.

Beispiele:
− unser Einwohnermeldeamt übermittelt uns Meldedaten
− unsere Grundbucheinsichtsstelle übermittelt uns Eigentümerdaten

Können wir einen Sachverhalt nicht mit Ihrer Hilfe aufklären, dürfen wir Sie betreffende personenbezogene Daten auch durch Nachfragen bei Dritten erheben (z. B. Auskunftsersuchen an die Nachlassgerichte bei der Ermittlung von Erben). Im Vollstreckungsverfahren können wir Daten bei Drittschuldnern (z. B. Kreditinstitut oder Arbeitgeber) erheben. Zudem können wir öffentlich zugängliche Informationen (z. B. aus Zeitungen, öffentlichen Registern oder öffentlichen Bekanntmachungen) verarbeiten.

4. Wie verarbeiten wir diese Daten?

Wir bedienen uns dabei der Programme der Axians INFOMA GmbH. Wir setzen dabei technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen ein, um Ihre personenbezogenen Daten gegen unbeabsichtigte oder unrechtmäßige Vernichtung, Verlust oder Veränderung sowie gegen unbefugte Offenlegung oder unbefugten Zugang zu schützen.

5. Unter welchen Voraussetzungen dürfen wir Ihre Daten an Dritte weitergeben?

Alle personenbezogenen Daten, die uns in einem Verfahren bekannt geworden sind, dürfen wir dann an andere Personen oder Stellen (z. B. an Finanzämter, Verwaltungsgerichte, Rechtsaufsichtsbehörden oder andere Behörden) weitergeben, wenn Sie dem zugestimmt haben oder die Weitergabe gesetzlich zugelassen ist.

6. Wie lange speichern wir Ihre Daten?

Personenbezogene Daten müssen wir solange speichern, wie sie für das Verfahren erforderlich sind. Maßstab hierfür sind grundsätzlich die abgabenrechtlichen Verjährungsfristen (§ 3 Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung sowie §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung). Wir dürfen Sie betreffende personenbezogene Daten auch speichern, um diese für künftige Verfahren zu verarbeiten (§ 3 Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit § 88a der Abgabenordnung).

7. Welche Rechte (Auskunftsrecht, Widerspruchsrecht usw.) haben Sie?

Sie haben nach der Datenschutz-Grundverordnung verschiedene Rechte. Einzelheiten ergeben sich insbesondere aus Artikel 15 bis 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung.

Sie haben nach der Datenschutz-Grundverordnung verschiedene Rechte. Einzelheiten ergeben sich insbesondere aus Artikel 15 bis 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung.
  • Recht auf Auskunft: Sie können Auskunft über Ihre von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangen. In Ihrem Auskunftsantrag sollten Sie Ihr Anliegen präzisieren, um uns das Zusammenstellen der erforderlichen Daten zu erleichtern. Daher sollten in dem Antrag möglichst Angaben zum konkreten Verwaltungsverfahren, das betroffene Veranlagungsjahr und ein Hinweis, ob es um die Festsetzung der Abgabe oder um Zahlungsangelegenheiten geht, gemacht werden.
  • Recht auf Berichtigung: Sollten die Sie betreffenden Angaben nicht (mehr) zutreffend sein, können Sie eine Berichtigung verlangen. Sollten Ihre Daten unvollständig sein, können Sie eine Vervollständigung verlangen.
  • Recht auf Löschung: Sie können die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Ihr Anspruch auf Löschung hängt u. a. davon ab, ob die Sie betreffenden Daten von uns zur Erfüllung unserer gesetzlichen Aufgaben noch benötigt werden (vgl. Punkt 6).
  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung: Sie haben das Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der Sie betreffenden Daten zu verlangen. Die Einschränkung steht einer Verarbeitung nicht entgegen, soweit an der Verarbeitung ein wichtiges öffentliches Interesse (z. B. gesetzmäßige und gleichmäßige Besteuerung) besteht.
  • Recht auf Widerspruch: Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit der Verarbeitung der Sie betreffenden Daten zu widersprechen. Allerdings können wir dem nicht nachkommen, wenn an der Verarbeitung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht oder eine Rechtsvorschrift uns zur Verarbeitung verpflichtet (z. B. Durchführung des Abgabenverfahrens).
  • Recht auf Beschwerde: Wenn Sie der Auffassung sind, dass wir Ihrem Anliegen nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen sind, können Sie beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Beschwerde einlegen, soweit das Verfahren auf der Grundlage der Abgabenordnung erfolgt, im Übrigen (insbesondere bei der Vollstreckung) beim Landesbeauftragten für dem Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI).

Die Kontaktdaten der Datenschutzaufsichtsbehörde finden Sie unter www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de.

Allgemeine Hinweise zu diesen Rechten:

In einigen Fällen können oder dürfen wir Ihrem Anliegen nicht entsprechen (§ 3 Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit §§ 32c bis 32f der Abgabenordnung). Sofern dies gesetzlich zulässig ist, teilen wir Ihnen in diesem Fall immer den Grund für die Verweigerung mit. Wir werden Ihnen aber grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Eingang Ihres Anliegens antworten. Sollten wir länger als einen Monat für eine abschließende Klärung brauchen, erhalten Sie eine Zwischennachricht.

8. Wo bekommen Sie weitergehende Informationen?

Weitergehende Informationen können Sie
  • dem Serviceportal Baden-Württemberg (siehe https://www.service-bw.de unter dem Stichwort Datenschutz),
  • dem BMF-Schreiben zum Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren vom 13. Januar 2020 (siehe Bundessteuerblatt 2020 Teil I S. 143, und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen, siehe http://www.bundesfinanzministerium.de unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerverwaltung & Steuerrecht - Abgabenordnung - BMF-Schreiben/Allgemeines),
  • der Broschüre „Die Kommunen und ihre Einnahmen“ (siehe https://fm.baden-wuerttemberg.de/de/startseite/ unter der Rubrik Service – Publikationen),
  • der Broschüre „Steuern von A bis Z“ (siehe http://www.bundesfinanzministerium.de unter der Rubrik Themen - Service),
  • der Internetseite der vorstehend aufgeführten Datenschutzaufsichtsbehörde entnehmen.

Die Vorschriften der Abgabenordnung und des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württemberg finden Sie u. a. unter www.gesetze-im-internet.de bzw. www.landesrecht-bw.de.

Datenschutzrechtliche Vorgaben als pdf

Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben (PDF / 54 KB) der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Verwaltung der Gebühren und Abgaben sowie sonstiger  Kostenersätze