Finanzen

Bankverbindung

Konten der Gemeindekasse:

Sparkasse Karlsruhe
(BLZ 660 501 01) Konto Nr. 70 008 073,
IBAN DE81660501010070008073, BIC KARSDE66

Volksbank Ettlingen
(BLZ 660 912 00) Konto Nr. 30 502 000,
IBAN DE15 6609 1200 0030 5020 00, BIC GENODE61ETT

Wenn Sie ihre Forderungen per Lastschrift einziehen lassen wollen, erhalten Sie hier ein "SEPA-Lastschriftmandat". (PDF / 431 KB)

Was ist ein SEPA-Lastschriftmandat?

Ein SEPA -Lastschriftmandat ist die rechtliche Legitimation für den Einzug von SEPA -Lastschriften. Ein Mandat umfasst sowohl die Zustimmung des Zahlers zum Einzug der Zahlung per SEPA -Lastschrift an den Zahlungsempfänger als auch den Auftrag an den eigenen Zahlungsdienstleister zur Einlösung der Zahlung.

Haushaltspläne

Der Haushalt 2023/2024 wurde am 27. Januar 2023 vom Gemeinderat als Satzung beschlossen. Diesen stellen wir allen Interessierten hier im pdf-Format zur Verfügung.
Malsch HHP 2023/2024 (PDF / 297,3 MB)

Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Wasser- und Energieversorgung 2023/2024 wurde am 25.04.2023 festgestellt.
Satzung Eigenbetrieb Wasser- u. Energieversorgung 2023/2024 (PDF / 523 KB)

Der Haushalt 2022 wurde am 11. März 2022 vom Gemeinderat als Satzung beschlossen. Diesen stellen wir allen Interessierten hier im pdf-Format zur Verfügung.
Malsch HHP 2022 (PDF / 73,7 MB)

Der Haushalt 2021 wurde am 09. März 2021 vom Gemeinderat als Satzung beschlossen. Diesen stellen wir allen Interessierten hier im pdf-Format zur Verfügung.
Malsch HHP 2021 (87,979 MB)

Gewerbesteuer, Grundsteuer

Steuerhebesätze  
Gewerbesteuer 370 v.H.
Grundsteuer A 320 v.H.
Grundsteuer B 330 v.H.

Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Verwaltung der Grund- und Gewerbesteuer (PDF / 65 KB)

Hundesteuer

Hundesteuer  
Ersthund 78,00 €
Zweithund 156,00 €
Zwingersteuer 120,00 €
Ersatzmarke 1,00 €

Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Verwaltung der sonstigen Gemeindesteuern wie Hunde- und Vergnügungssteuer (PDF / 57 KB)

Wasser- und Abwassergebühren

Wasser und Abwasser  
Wassergebühren je cbm Verbrauchswasser
zuzügl. 7 % MwSt
2,05 €
Gebühr für Haushaltszähler monatlich
zuzügl. 7 % MwSt
1,40 €
Wasserversorgungsbeiträge je qm Geschossfläche zuzügl. 19 % MwSt 4,45 €
Schmutzwassergebühr je cbm 3,60 €
Regenwassergebühr je m²
Entwässerungsbeiträge je qm Geschossfläche
0,65 €
7,80 €

Informationen zur gesplitteten Abwassergebühr finden Sie in diesem Infoflyer (PDF / 971 KB) .

Müllgebühren

Die Jahresgebühr richtet sich nach der Tonnengröße beim Restmüll. In dieser Grundgebühr sind bereits verschiedene Leistungen des Abfallwirtschaftsbetriebes enthalten. Dazu kommen die Leerungsgebühren. Diese sind abhängig von der Größe der Mülltonne sowie der Anzahl der Leerungen, wobei jährlich auf jeden Fall vier Leerungen berechnet werden (Pflichtleerungen).

Gebühren Kindertageseinrichtungen / Schulkinderbetreuung

Gebühren ab 01.09.2023

Gebühren Kindertageseinrichtungen, gültig ab 01.09.2023

Gebühr ab dem vollendeten 3. Lebensjahr (Ü 3)
Regelgruppe (32,5 Stunden / Woche mit Mittagspause)  
1 Kind 109,00 €
2 Kinder 82,00 €
3 Kinder 55,00 €
4 und mehr Kinder 27,00 €
VÖ-Gruppen (32,5 Stunden / Woche ohne Pause)  
1 Kind 140,00 €
2 Kinder 105,00 €
3 Kinder 70,00 €
4 und mehr Kinder 35,00 €
GT I (bis 17:30 Uhr mit 52,5 Stunden / Woche ohne Pause)  
1 Kind 283,00 €
2 Kinder 212,00 €
3 Kinder 142,00 €
4 und mehr Kinder 71,00 €
GT II (bis 14:30 Uhr mit 37,5 Stunden / Woche ohne Pause)  
1 Kind 202,00 €
2 Kinder 152,00 €
3 Kinder 101,00 €
4 und mehr Kinder 51,00 €
GT III (bis 16:30 Uhr mit 47,5 Stunden / Woche ohne Pause)  
1 Kind 216,00 €
2 Kinder 162,00 €
3 Kinder 108,00 €
4 und mehr Kinder 54,00 €
Gebühr ab dem vollendeten 1. Lebensjahr (U 3) - Betreuung in der Kinderkrippe oder in altersgemischten Gruppen
Regelgruppe (32,5 Stunden / Woche mit Mittagspause)  
1 Kind 218,00 €
2 Kinder 164,00 €
3 Kinder 110,00 €
4 und mehr Kinder 54,00 €
VÖ-Gruppen (32,5 Stunden / Woche ohne Pause)  
1 Kind 280,00 €
2 Kinder 210,00 €
3 Kinder 140,00 €
4 und mehr Kinder 70,00 €
GT I (bis 17:30 Uhr mit 52,5 Stunden / Woche ohne Pause)  
1 Kind 566,00 €
2 Kinder 424,00 €
3 Kinder 284,00 €
4 und mehr Kinder 142,00 €
GT II (bis 14:30 Uhr mit 37,5 Stunden / Woche ohne Pause)  
1 Kind 404,00 €
2 Kinder 304,00 €
3 Kinder 202,00 €
4 und mehr Kinder 102,00 €
GT III (bis 16:30 Uhr mit 47,5 Stunden / Woche ohne Pause)  
1 Kind 432,00 €
2 Kinder 324,00 €
3 Kinder 216,00 €
4 und mehr Kinder 108,00 €
Gebühr ab dem vollendeten 2. Lebensjahr (U 3) - Betreuung in altersgemischten Gruppen oder Kleinkindgruppen (ab 01.09.2024)
Regelgruppe (32,5 Stunden / Woche mit Mittagspause)  
1 Kind 218,00 €
2 Kinder 164,00 €
3 Kinder 110,00 €
4 und mehr Kinder 54,00 €
VÖ-Gruppen (32,5 Stunden / Woche ohne Pause)  
1 Kind 280,00 €
2 Kinder 210,00 €
3 Kinder 140,00 €
4 und mehr Kinder 70,00 €
GT I (bis 17:30 Uhr mit 52,5 Stunden / Woche ohne Pause)  
1 Kind 566,00 €
2 Kinder 424,00 €
3 Kinder 284,00 €
4 und mehr Kinder 142,00 €
GT II (bis 14:30 Uhr mit 37,5 Stunden / Woche ohne Pause)  
1 Kind 404,00 €
2 Kinder 304,00 €
3 Kinder 202,00 €
4 und mehr Kinder 102,00 €
GT III (bis 16:30 Uhr mit 47,5 Stunden / Woche ohne Pause)  
1 Kind 432,00 €
2 Kinder 324,00 €
3 Kinder 216,00 €
4 und mehr Kinder 108,00 €
Gebühr ab dem vollendeten 1. Lebensjahr (U 3) - Betreuung in der Kinderkrippe (ab 01.09.2024)
Regelgruppe (32,5 Stunden / Woche mit Mittagspause)  
1 Kind 324,00 €
2 Kinder 243,00 €
3 Kinder 162,00 €
4 und mehr Kinder 81,00 €
VÖ-Gruppen (32,5 Stunden / Woche ohne Pause)  
1 Kind 405,00 €
2 Kinder 304,00 €
3 Kinder 203,00 €
4 und mehr Kinder 101,00 €
GT I (bis 17:30 Uhr mit 52,5 Stunden / Woche ohne Pause)  
1 Kind 654,00 €
2 Kinder 491,00 €
3 Kinder 327,00 €
4 und mehr Kinder 164,00 €
GT II (bis 14:30 Uhr mit 37,5 Stunden / Woche ohne Pause)  
1 Kind 467,00 €
2 Kinder 350,00€
3 Kinder 234,00 €
4 und mehr Kinder 117,00 €
GT III (bis 16:30 Uhr mit 47,5 Stunden / Woche ohne Pause)  
1 Kind 592,00 €
2 Kinder 444,00 €
3 Kinder 296,00 €
4 und mehr Kinder 148,00 €
Mittagessen ab 01.09.2023
5 Tage / Woche Verpflegungskosten monatlich 88,00 €
Frühstücksbuffet
5 Tage / Woche Verpflegungskosten monatlich 20,00 €
Frühstückssnacks
5 Tage / Woche Verpflegungskosten monatlich 5,00 €

Die Verwaltungsgebühr für eine Änderung der Betreuungsform bzw. Mittagessens beträgt:

Änderungsgebühr
Verwaltungsgebühr für die Änderungen der Betreuungsform bzw. Mittagessen 10,00 €
Bescheinigung
Verwaltungsgebühr für die Ausstellung einer Gebührenbescheinigung und Jahresgebührenbescheinigung 10,00 €

Gebühren Schulkinderbetreuung, gültig ab 01.09.2023

Verlässliche Grundschule bis 13:00 Uhr
1 Kind 78,00 €
2 Kinder 59,00 €
3 Kinder 39,00 €
4 Kinder und mehr 20,00 €
Verlässliche Grundschule bis 14:00 Uhr
1 Kind 109,00 €
2 Kinder 82,00 €
3 Kinder 55,00 €
4 und mehr Kinder 27,00 €
Flexible Nachmittagsbetreuung an der Grundschule bis 14:30 Uhr
1 Kind 125,00 €
2 Kinder 94,00 €
3 Kinder 63,00 €
4 und mehr Kinder 31,00 €
Schülerhort Mahlbergschule
1 Kind 231,00 €
2 Kinder 173,00 €
3 Kinder 116,00 €
4 und mehr Kinder 58,00 €
Erweiterte Betreuung an der Hans-Thoma-Schule bis 8:30 Uhr
1 Kind
71,00 €
2 Kinder 53,00 €
3 Kinder 36,00 €
4 und mehr Kinder 18,00 €
Erweiterte Betreuung an der Hans-Thoma-Schule bis 17:30 Uhr
1 Kind 140,00 €
2 Kinder 105,00 €
3 Kinder 70,00 €
4 und mehr Kinder 35,00 €
Grundschulförderklasse in Waldprechtsweier
1 Kind 124,00 €
2 Kinder 93,00 €
3 Kinder 62,00 €
4 und mehr Kinder 31,00 €

Die Benutzungsgebühren für die Ferienbetreuung werden jeweils für eine volle Betreuungswoche erhoben und betragen für jedes Kind:

Ferienbetreuung
1 Kind 74,00 €
2 Kinder 56,00 €
3 Kinder 37,00 €
4 und mehr Kinder 19,00 €

Das Essensgeld je Monat und Kind beträgt:

Verpflegung an Schulen
5 Tage / Woche Schulen 88,00 €
4 Tage / Woche Schulen 70,00 €

Das Essensgeld je Woche und Kind der Ferienbetreuung beträgt:

Verpflegung im Rahmen der Ferienbetreuung
Ferienwoche 27,00 €

Die Verwaltungsgebühr für eine Änderung der Betreuungsform bzw. des Mittagessens beträgt:

Änderungsgebühr
Verwaltungsgebühr für die Änderungen der Betreuungsform bzw. Mittagessen 10,00 €

Die Verwaltungsgebühr für die Ausstellung einer Jahresgebührenbescheinigung beträgt:

Bescheinigung
Verwaltungsgebühr für die Ausstellung einer Gebührenbescheinigung und Jahresgebührenbescheinigung 10,00 €

Familienbezogene Sozialstaffelung - "Württembergisches Modell"

Umstellung auf das „Württembergische Modell“ zum neuen Schul-bzw. Kindergartenjahr 2023/2024

Allgemeine Informationen

Der Gemeinderat hat sich seit Juli 2022 mit der Neugestaltung der Kindergartengebühren und der Schulbetreuung befasst. Am 25. April 2023 hat der Gemeinderat beschlossen, die sog. familienbezogene Sozialstaffelung, auch bekannt unter der Bezeichnung „Württembergisches Modell“, in Malsch einzuführen.

Danach erfolgt die Berechnung der Elternbeiträge bezogen auf alle im selben Haushalt lebenden Kinder bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres. Pflegekinder werden nur bei Vollzeitpflege, nicht jedoch bei Tages- und Wochenpflege eingerechnet.

Bei der Sozialstaffelung nach der Zahl der Kinder unter 18 Jahren in der Familie (Familienhaushalt) sind die Kinder in folgenden Fällen zu berücksichtigen:

  • Wenn Kinder in der Familienwohnung (in der Regel Hauptwohnsitz) leben, wobei eine zeitweilige auswärtige Unterbringung zu Schul- und Berufsausbildung die Haushaltszugehörigkeit in der Regel nicht unterbricht, oder wenn dem Kind im Elternhaus ein Zimmer zur Verfügung steht und es regelmäßig an den Wochenenden zurückkommt. Demgegenüber reicht ein Aufenthalt nur in den Ferien oder im Urlaub nicht aus.
  • Kinder, die dem Familienhaushalt nicht zuzurechnen sind, werden auch dann nicht berücksichtigt, wenn für diese Kinder von dem im Haushalt lebenden Unterhaltsleistungen erbracht werden.
  • Kinder getrenntlebender Eltern, denen das Sorgerecht gemeinsam zusteht, sind im Regelfall dem Haushalt zuzuordnen, in dem sie sich überwiegend aufhalten und wo sich der Mittelpunkt ihres Lebens befindet. In Ausnahmefällen kann auch eine gleichzeitige Zugehörigkeit zu den Haushalten beider Eltern bestehen, wenn in beiden Wohnungen entsprechend ausgestattete Unterkunftsmöglichkeiten für das Kind vorhanden sind, die regelmäßig vom Kind besuchten Einrichtungen von beiden Wohnungen aus ohne Schwierigkeiten für das Kind zu erreichen sind und es sich in beiden Haushalten in annähernd gleichem Umfang aufhält.

Die Gebührensätze werden beim Württembergischen Modell nicht mehr für erste, zweite und dritte Kind, die gleichzeitig eine Kinderbetreuungseinrichtung besuchen festgesetzt, sondern es zählen für die Gebührentarife die Anzahl der in einer Familie lebenden Kinder bis 18 Jahre.

Die Umstellung der Kindergartengebühren, Schulbetreuungskosten und Essensgeldern an Kindertageseinrichtungen und Schulen von privatrechtlich auf öffentlich-rechtlich erfolgt zum 1. September 2023. Die Satzungen wurden am 23. Mai 2023 vom Gemeinderat beschlossen.

Gleichzeitig hat der Gemeinderat eine Angebotsreduzierung bei den Modulen I, II und III (Betreuung bis 13.00/14.00/14.30 Uhr), dem Schülerhort und der erweiterten Betreuung an der Hans-Thoma-Gemeinschaftsschule beschlossen. Künftig werden die Module nur noch an 5 Tagen bereitgestellt, da das Personal, Sachkosten und Räumlichkeiten für 5 Tage bereitgestellt werden und die Kosten bei 3- und 5 Tagesnutzung in gleicher Höhe anfallen.

Für den Zeitraum vom 01.09.2023 bis 31.08.2025 gilt für die Gebührenanpassung zur Vermeidung von Härtefällen eine Familienkostendeckelung. Mit der Familienkostendeckelung ab dem Kindergartenjahr 2023/2024 wird gewährleistet, dass eventuelle Mehrkosten aufgrund der Gebührenanpassung in der vorliegenden Gebührensatzung sowie der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Malsch den Betrag von 100 €/Monat je Familie nicht übersteigen.

Basis für die Mehrkostenberechnung sind die in den bisherigen Benutzungsordnungen Schulbetreuung und Kindergartenordnung festgeschriebenen Gebühren zum Kindergarten-/Schuljahr 2022/2023 sowie die Nutzung von gleichen Betreuungsangeboten.

Diese Familienkostendeckelung wird angewendet auf bestehende Betreuungsverhältnisse und zugesagte künftige Betreuungsverhältnisse zum Stichtag 30.04.2023 im Bereich schule und Kindergarten.

Die Familienkostendeckelung findet bei den Essenspauschalen an Kindergarten und Schulen sowie der Ferienbetreuung keine Anwendung. Die Familienkostendeckelung findet beim Wechsel in eine zeitintensivere Betreuung keine Anwendung.

Zuschuss Schoolcard

Einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zur Schoolcard finden Sie hier (PDF / 91 KB)

Datenschutzerklärung

Datenschutzrechtliche Vorgaben

Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Verwaltungder Gebühren und Abgaben sowie sonstiger Kostenersätze

Vorwort

Die Gemeinde Malsch erhebt Gebühren und Abgaben, sowie sonstige Kostenersätze. Die Gebühren und Abgaben sowie sonstige Kostenersätze entstehen, sofern ein Tatbestand erfüllt ist, an den eine Satzung / Gebührenordnung die Leistungspflicht knüpft. Wer Schuldner ist, wird in der jeweiligen Satzung / Gebührenordnung geregelt.

Die Satzungen / Gebührenordnungen regeln, ob eine Gebühr, Abgabe oder sonstige Kostenersätze anfallen, wer sie zu zahlen hat und ggf. in welcher Höhe. Hierbei müssen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Im Veranlagungsverfahren sind Daten personenbezogen, wenn sie einer natürlichen Person, einer Körperschaft (z.B. Verein, Kapitalgesellschaft), einer Personenvereinigung oder einer Vermögensmasse zugeordnet werden können. Keine personenbezogenen Daten sind veränderte Daten, die nicht mehr einer Person zugeordnet werden können oder Daten die durch Schutzmaßnahmen Rückschlüsse auf die Betroffenen ausschließen. Wenn die Gemeinde Malsch personenbezogene Daten verarbeitet, bedeutet das, dass sie diese Daten z.B. erhebt, speichert, verwendet, weiterverarbeitet, übermittelt, zum Abruf bereitstellt oder löscht.

Im Folgenden informieren wir Sie darüber, welche personenbezogenen Daten wir erheben bzw. weiterverarbeiten, bei wem wir sie erheben und was wir mit diesen Daten machen. Außerdem informieren wir Sie über Ihre Rechte in Datenschutzfragen und an wen Sie sich diesbezüglich wenden können.

Inhaltsverzeichnis
  1. Wer sind Ihre Ansprechpartner? 
  2. Zu welchem Zweck verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten? .
  3. Welche personenbezogenen Daten verarbeiten wir?
  4. Wie verarbeiten wir diese Daten?
  5. Unter welchen Voraussetzungen dürfen wir Ihre Daten an Dritte weitergeben?
  6. Wie lange speichern wir Ihre Daten? 
  7. Welche Rechte (Auskunftsrecht, Widerspruchsrecht usw.) haben Sie?
  8. Wo bekommen Sie weitergehende Informationen?

1. Wer sind Ihre Ansprechpartner?

Fragen in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten können Sie an die Gemeinde Malsch, vertreten durch den Bürgermeister Markus Bechler, richten. Sie können diese Fragen auch unmittelbar an den innerhalb der Gemeindeverwaltung zuständigen Fachbereich richten.

Die Kontaktdaten der Gemeinde Malsch lauten:

Markus Bechler, Bürgermeister

Sabrina Hitscherich, Fachbereich Finanzen (Beiträge)

Sarah Essig, Fachbereich Finanzen (Wasser, Abwasser, Kostenersätze im Bereich Wasserversorgung)

Anita Heck, Fachbereich Finanzen (Friedhofsgebühren)

Heide Kastner, Fachbereich Finanzen (Kindergartengebühren, Schulbetreuung)

Sabine Kastner, Fachbereich Finanzen (Gemeindekasse)

Sonstige Kostenersätze: gemäß Ansprechpartner/in auf Ihrem Anschreiben.

Darüber hinaus können Sie sich an den Datenschutzbeauftragten der Gemeinde Malsch, Komm.ONE für die Region Stuttgart, E-Mail datenschutz@malsch.de, wenden.

2. Zu welchem Zweck verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten?

Um unsere Aufgabe zu erfüllen, Gebühren, Abgaben und sonstige Kostenersätze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben, benötigen wir personenbezogene Daten (§ 3 Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit § 85 der Abgabenordnung). Ihre personenbezogenen Daten werden in dem Verfahren verarbeitet bzw. weiterverarbeitet, für das sie erhoben bzw. zur Weiterverarbeitung übermittelt wurden (§ 3 Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit §§ 29b und 29c der Abgabenordnung). In den gesetzlich ausdrücklich zugelassenen Fällen dürfen wir die zur Durchführung eines Verfahrens erhobenen oder an uns übermittelten personenbezogenen Daten auch für andere Zwecke verarbeiten (Weiterverarbeitung nach § 3 Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit § 29c Absatz 1 der Abgabenordnung).

Beispiel zur Verarbeitung:
Sie informieren uns über Ihre neue Anschrift oder eine neue Bankverbindung. Diese Daten werden bei der Veranlagung der Verbrauchsgebühren verarbeitet.

3. Welche personenbezogenen Daten verarbeiten wir?

Persönliche Identifikations- und Kontaktangaben, z.B.
  • Vor- und Nachname,
  • Firma oder andere Unternehmens- oder Gesellschaftsbezeichnung,
  • Vor- und Nachname des/der (gesetzlichen) Vertreter(s), des/der Bevollmächtigte(n), des/der Geschäftsführer(s), des/der Gesellschafter(s),
  • Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer,
  • Geburtsdatum,
  • Buchungs- oder Kassenzeichen.
Für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren, Abgaben und sonstige Kostensätze erforderliche Informationen, z.B.
  • Bankverbindung,
  • Angaben über gestellte Anträge sowie Rechtsbehelfe,
  • Grundstückseigentümer,
  • versiegelte Flächen,
  • Name und Geburtsdatum des Kindes,
  • Name, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen.

Wir erheben Ihre personenbezogenen Daten bei Ihnen selbst, z. B. durch Ihre Mitteilungen, Anträge und SEPA-Lastschriftmandate. Außerdem erheben wir Ihre personenbezogenen Daten bei Dritten, soweit diese gesetzlich zur Mitteilung an uns verpflichtet sind.

Beispiele:
− unser Einwohnermeldeamt übermittelt uns Meldedaten
− unsere Grundbucheinsichtsstelle übermittelt uns Eigentümerdaten

Können wir einen Sachverhalt nicht mit Ihrer Hilfe aufklären, dürfen wir Sie betreffende personenbezogene Daten auch durch Nachfragen bei Dritten erheben (z. B. Auskunftsersuchen an die Nachlassgerichte bei der Ermittlung von Erben). Im Vollstreckungsverfahren können wir Daten bei Drittschuldnern (z. B. Kreditinstitut oder Arbeitgeber) erheben. Zudem können wir öffentlich zugängliche Informationen (z. B. aus Zeitungen, öffentlichen Registern oder öffentlichen Bekanntmachungen) verarbeiten.

4. Wie verarbeiten wir diese Daten?

Wir bedienen uns dabei der Programme der Axians INFOMA GmbH. Wir setzen dabei technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen ein, um Ihre personenbezogenen Daten gegen unbeabsichtigte oder unrechtmäßige Vernichtung, Verlust oder Veränderung sowie gegen unbefugte Offenlegung oder unbefugten Zugang zu schützen.

5. Unter welchen Voraussetzungen dürfen wir Ihre Daten an Dritte weitergeben?

Alle personenbezogenen Daten, die uns in einem Verfahren bekannt geworden sind, dürfen wir dann an andere Personen oder Stellen (z. B. an Finanzämter, Verwaltungsgerichte, Rechtsaufsichtsbehörden oder andere Behörden) weitergeben, wenn Sie dem zugestimmt haben oder die Weitergabe gesetzlich zugelassen ist.

6. Wie lange speichern wir Ihre Daten?

Personenbezogene Daten müssen wir solange speichern, wie sie für das Verfahren erforderlich sind. Maßstab hierfür sind grundsätzlich die abgabenrechtlichen Verjährungsfristen (§ 3 Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung sowie §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung). Wir dürfen Sie betreffende personenbezogene Daten auch speichern, um diese für künftige Verfahren zu verarbeiten (§ 3 Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit § 88a der Abgabenordnung).

7. Welche Rechte (Auskunftsrecht, Widerspruchsrecht usw.) haben Sie?

Sie haben nach der Datenschutz-Grundverordnung verschiedene Rechte. Einzelheiten ergeben sich insbesondere aus Artikel 15 bis 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung.

Sie haben nach der Datenschutz-Grundverordnung verschiedene Rechte. Einzelheiten ergeben sich insbesondere aus Artikel 15 bis 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung.
  • Recht auf Auskunft: Sie können Auskunft über Ihre von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangen. In Ihrem Auskunftsantrag sollten Sie Ihr Anliegen präzisieren, um uns das Zusammenstellen der erforderlichen Daten zu erleichtern. Daher sollten in dem Antrag möglichst Angaben zum konkreten Verwaltungsverfahren, das betroffene Veranlagungsjahr und ein Hinweis, ob es um die Festsetzung der Abgabe oder um Zahlungsangelegenheiten geht, gemacht werden.
  • Recht auf Berichtigung: Sollten die Sie betreffenden Angaben nicht (mehr) zutreffend sein, können Sie eine Berichtigung verlangen. Sollten Ihre Daten unvollständig sein, können Sie eine Vervollständigung verlangen.
  • Recht auf Löschung: Sie können die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Ihr Anspruch auf Löschung hängt u. a. davon ab, ob die Sie betreffenden Daten von uns zur Erfüllung unserer gesetzlichen Aufgaben noch benötigt werden (vgl. Punkt 6).
  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung: Sie haben das Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der Sie betreffenden Daten zu verlangen. Die Einschränkung steht einer Verarbeitung nicht entgegen, soweit an der Verarbeitung ein wichtiges öffentliches Interesse (z. B. gesetzmäßige und gleichmäßige Besteuerung) besteht.
  • Recht auf Widerspruch: Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit der Verarbeitung der Sie betreffenden Daten zu widersprechen. Allerdings können wir dem nicht nachkommen, wenn an der Verarbeitung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht oder eine Rechtsvorschrift uns zur Verarbeitung verpflichtet (z. B. Durchführung des Abgabenverfahrens).
  • Recht auf Beschwerde: Wenn Sie der Auffassung sind, dass wir Ihrem Anliegen nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen sind, können Sie beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Beschwerde einlegen, soweit das Verfahren auf der Grundlage der Abgabenordnung erfolgt, im Übrigen (insbesondere bei der Vollstreckung) beim Landesbeauftragten für dem Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI).

Die Kontaktdaten der Datenschutzaufsichtsbehörde finden Sie unter www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de.

Allgemeine Hinweise zu diesen Rechten:

In einigen Fällen können oder dürfen wir Ihrem Anliegen nicht entsprechen (§ 3 Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit §§ 32c bis 32f der Abgabenordnung). Sofern dies gesetzlich zulässig ist, teilen wir Ihnen in diesem Fall immer den Grund für die Verweigerung mit. Wir werden Ihnen aber grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Eingang Ihres Anliegens antworten. Sollten wir länger als einen Monat für eine abschließende Klärung brauchen, erhalten Sie eine Zwischennachricht.

8. Wo bekommen Sie weitergehende Informationen?

Weitergehende Informationen können Sie
  • dem Serviceportal Baden-Württemberg (siehe https://www.service-bw.de unter dem Stichwort Datenschutz),
  • dem BMF-Schreiben zum Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren vom 13. Januar 2020 (siehe Bundessteuerblatt 2020 Teil I S. 143, und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen, siehe http://www.bundesfinanzministerium.de unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerverwaltung & Steuerrecht - Abgabenordnung - BMF-Schreiben/Allgemeines),
  • der Broschüre „Die Kommunen und ihre Einnahmen“ (siehe https://fm.baden-wuerttemberg.de/de/startseite/ unter der Rubrik Service – Publikationen),
  • der Broschüre „Steuern von A bis Z“ (siehe http://www.bundesfinanzministerium.de unter der Rubrik Themen - Service),
  • der Internetseite der vorstehend aufgeführten Datenschutzaufsichtsbehörde entnehmen.

Die Vorschriften der Abgabenordnung und des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württemberg finden Sie u. a. unter www.gesetze-im-internet.de bzw. www.landesrecht-bw.de.

Datenschutzrechtliche Vorgaben als pdf

Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben (PDF / 54 KB) der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Verwaltung der Gebühren und Abgaben sowie sonstiger  Kostenersätze