Planfeststellungsverfahren zur Verkehrswegeplanung beantragen
Sobald eine Landesstraße neu gebaut oder geändert werden soll, muss für dieses Bauvorhaben ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden, wenn dafür nicht schon ein Bebauungsplan vorliegt.
Dies ist ein mehrstufiges Verfahren, in dessen Verlauf das Regierungspräsidium als zuständige Planfeststellungsbehörde verschiedenste Stellungnahmen einholt und alle Interessen berücksichtigt, um schließlich über das Bauvorhaben zu entscheiden.
Bauvorhaben können in vorhandene tatsächliche Verhältnisse eingreifen und bestehende Rechtsverhältnisse berühren. Zur umfassenden Problembewältigung sind in der Planfeststellung alle durch das Vorhaben berührten öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und anderen Behörden sowie Betroffenen zu regeln. Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll vor der förmlichen Antragstellung erfolgen. Ihr unterliegen alle Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von anderen Personen haben können. Dies trifft bei planfeststellungspflichtigen Straßenbauvorhaben mit zu erwartendem hohen Konfliktpotential regelmäßig zu. Vor allem Großprojekte können zügiger verwirklicht und zugleich die Bürgerbeteiligung gestärkt werden, wenn Vorhabenträger mit der Bürgerschaft schon diskutierte und gegebenenfalls entsprechend überarbeitete Pläne vorlegen. Damit können mögliche Konflikte schon im Vorfeld erkannt, entschärft und das anschließende Verwaltungsverfahren entlastet werden. Dies sorgt für mehr Transparenz und Akzeptanz bei Großvorhaben.
Sollten Sie durch eine solche Baumaßnahme betroffen sein, können Sie im Laufe des Planfeststellungsverfahrens innerhalb bestimmter Fristen Einwendungen dagegen vorbringen.
Zuständige Stelle
für die Entgegennahme von Einwendungen:
- das Regierungspräsidium oder
- die Gemeinden, die den Plan zur Einsicht ausgelegt haben
Persönlicher Kontakt
Vorzimmer des Bürgermeisters
- Betreuung der EDV-Anwender
- Datenschutz
- Netzwerkbetreuung
- Haushalts- und Finanzplanung
- Kassenaufsicht
- Leitung des Eigenbetriebs Wasserversorgung
- Überwachung der Bauabzugsbesteuerung
- Zentrale Anordnungsstelle für Kassenanweisungen
- Zuschüsse nach den Vereins-Förderrichtlinien der Gemeinde
- Bau, Planung und Unterhaltung von Entwässerungseinrichtungen
- Planung und Unterhaltung der Friedhöfe
- Planung und Unterhaltung der Kindergartenaußenanlagen
- Spiel-, Bolz- und Sportplätzen, Straßen und Gehwegen sowie sonstigen Anlagen
- Im Bereich Bauverwaltung: Erteilung von Entwässerungsgenehmigungen und Stellungnahmen zu wasserrechtlichen Verfahren
- Bearbeitung von Bodenwertsanfragen
- Bearbeitung von Wildschadensfällen
- Hallenvergabe
- Negativbescheinigungen zu Grundstückskaufverträgen
- Vermietung und Verpachtung von gemeindlichen Objekten
- Verwaltung der unbebauten Grundstücke der Gemeinde
- Gebührenkalkulation
- Haushaltsvollzug
Ortsvorsteher
- Grundbuchauskünfte
- beglaubigte und unbeglaubigte Grundbuchabschriften
- Unterschriftsbeglaubigungen
- Erstellen von Einsatzplänen
- Ein- und Zuteilung der durchzuführenden Arbeiten, Fahrzeuge und Geräte
- Überprüfung von Straßen, Plätzen, Bachläufen etc. im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht
- An-, Ab- und Ummeldungen von Personen und Gewerbetreibenden
- Ausgabe der Unterlagen zur Einkommen- oder Lohnsteuererklärung
- Auskünfte aus dem Melderegister
- Führungszeugnisse
- Gewerbebestätigungen
- Jahreskarten für das Freibad
- Lebendbescheinigungen
- Lohnsteuerkarten
- Rentenangelegenheiten
- Seniorenarbeit
- Ferienprogramm
- Ausstellung von Personenstandsurkunden
- Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle
- Kirchenaustritte, Namenserklärungen
- Veranlagung Wasser-, Schmutzwasser- und Regenwassergebühr (Neuanschlüsse, Änderungen, Zählerwechsel, Jahresabrechnung u. a.)
- Berechnung Bauwasserpauschalen, Kostenersätze für Installationsarbeiten und Standortmiete
- Betreuung EDV-System des Landkreises (Müllbehälterverwaltung, Sperrmüllanmeldungen)
- Verkauf von Müllsäcken
- Versicherungsangelegenheiten, Schadensfälle
- Leitung der Personalabteilung mit Ausbildungsleitung
- Leitung des Bereichs Schulen und Kindergärten
- Leitung des Bereichs Technische Dienste und Betriebe
- Tiefbau
Hausnummernvergabe
- An-, Ab- und Ummeldungen von Personen und Gewerbetreibenden
- Ausgabe der Unterlagen zur Einkommen- oder Lohnsteuererklärung
- Auskünfte aus dem Melderegister
- Einbürgerungen (Prüfung der Daten und Voraussetzungen)
- Führungszeugnisse
- Gewerbebestätigungen
- Jahreskarten für das Freibad
- Lebendbescheinigungen
- Lohnsteuerkarten
- Wehrerfassung
- Beitragsveranlagung für Verlässliche Grundschule, Ganztagesbetreuung und Grundschulförderklasse
- Veranlagung von Kindergartengebühren
- Sekretariat des Rechnungsamtes
- Bescheinigung der Elternbeiträge für die Betreuungseinrichtungen
Hauptamtsleiter
- Leitung der Hauptverwaltung
- Pressestelle
- Gutachterausschuss
- Citymanagement
- Wirtschaftsförderung (Beratung von Firmen, Grundstücksverkäufe/-vermittlungen)
- Ausstellung von Personenstandsurkunden
- Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle
- Kirchenaustritte, Namenserklärungen
- Sachbearbeitung Ordnungswesen
- Feuerwehrwesen (Abrechnungen, Beratung, etc.)
- Feldhut
- Fischereischeine
- Fundsachen
- Gestattungen
- Kampfhunde
- Marktwesen
- Zwangsräumungen und Platzverweise
Abteilungskommandant
Abt.-Kommandant Freiwillige Feuerwehr Malsch
- Ehrungen
- Ferienprogramm
- Wahlen
- Satzungsrecht
- Kultur- und Vereinsangelegenheiten
- Empfang und Telefonzentrale
- allgemeine Information
- Ausgabe des Kulturkalenders
- Buch und Wanderkartenverkauf
- Fahrkartenverkauf
- Gebäudeunterhaltung
- Leitung der Hausmeisterdienste
- Planung und Beaufsichtigung der Durchführung von Neu-, Um- und Anbauten sowie Sanierungen)
- Technische Betriebsleitung von Bauhof und Freibad
- Wertermittlung von Gebäuden als Gutachter
- Wartungsverträge mit Abwicklung von Wartungen
- Vergnügungssteuer-Erhebung
- Anlagenbuchhaltung
- Freibad (Informationen zu Eintrittspreisen und Karten)
- Vollstreckung
- Abwicklung und Kontrolle des Zahlungsverkehrs
- Abwicklung von Mahn- und Vollstreckungsverfahren
- Ausstellung von steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen
- Festsetzung von Säumniszuschlägen, Mahngebühren etc. sowie deren Erlass
- Überwachung des Verkehrs und der Einhaltung der Gemeinde-, Polizei- und Kreisverordnungen
- Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
- Abwicklung des Barzahlungsverkehrs der Gemeinde
- Bearbeitung von Amtshilfeersuchen
- Führung der Abbuchungsdatei
- Geschäftsstelle des Gemeinderats
- Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
- sonstige Projekte
- Koordinierung, Genehmigung und Überwachung verkehrsrechtlicher Anordnungen für Hoch- und Tiefbauten
- Sondernutzungserlaubnisse
- Überwachung des Verkehrs und der Einhaltung der Gemeinde-, Polizei- und Kreisverordnungen
- Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
- Vollstreckung privatrechtlicher und öffentlich rechtlicher Forderungen
- Gewerbesteuer (Veranlagung und Bearbeitung)
- Grundsteuer (Veranlagung und Bearbeitung)
- Hundesteuer
- Stundungen und Aussetzungen in o.g. Angelegenheiten
Feuerwehrkommandant
- Friedhofsverwaltung
- Abnahme von Inneninstallationen (Hauswasserleitungen)
- Beratung und Information bei Wasser-Hausanschlüssen und Umbauten an der Wasserversorgung
- Betreuung und Überwachung des Wasserrohrnetzes
- Hochbehälter, Quellschächte, Aufbereitungsanlagen, Pumpwerke
- Kostenersatzrechnungen im Bereich Wasserversorgung
- Plan- und Katasterauskünfte für die Wasserversorgung (Lage von Leitungen)
- Wasserrohrbrüche und Bereitschaftsdienste
- Überwachung der Wasserschutzgebiete und Grundwasserpegel
- Zierbrunnen (Technik)
Schulleiterin
- Abwasserentsorgung (Pumpwerke, Notstromanlagen, Hausanschlüsse etc.)
- Beratung zur Abwasserentsorgung bei Neu- und Umbauten sowie Störfällen
- Betreuung und Überwachung der Kanalreinigung
- Wassserschutz (Überwachung der Schutzgebiete, der Wasserqualität, Brunnen etc.)
- Wasserversorgung (Hochbehälter, Quellschächte, Aufbereitungsanlagen etc.)
- Einsatzplanung
- Motorsägekurse
- Planung von Maßnahmen zur Pflege und zum Aufbau des Gemeindewaldes
- Vergabe von Flächenlosen
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie sind von der Baumaßnahme betroffen.
Verfahrensablauf
Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben können Sie während des Anhörungsverfahrens vorbringen. Dieses Verfahren findet zu Beginn der gesamten Planfeststellung statt. Nachdem das Regierungspräsidium die vollständigen Pläne vom Vorhabenträger erhalten hat, holt es Stellungnahmen aller vom Bauvorhaben betroffenen Behörden und anderer Träger öffentlicher Belange wie z.B. der Naturschutzverbände ein und versendet die Pläne auch an die Gemeinden, die im Einzugsbereich der Maßnahme liegen. Die Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, sind verpflichtet, den Plan spätestens drei Wochen nach Erhalt für einen Monat öffentlich auszulegen. Sie sollen die Bekanntmachung und wenn technisch möglich, die auszulegenden Unterlagen zusätzlich im Internet veröffentlichen.
In diesem Zeitraum können Sie sich die Pläne ansehen. Wenn Sie Einwendungen haben, müssen Sie diese schriftlich oder zur Niederschrift bei einer der zuständigen Stellen einreichen. Dafür haben Sie nach Beendigung der Auslegungsfrist noch zwei Wochen Zeit.
Sobald die Einwendungsfrist verstrichen ist und alle angeforderten Stellungnahmen vorliegen, findet unter Umständen ein Erörterungstermin statt. Wenn mehr als 50 Einwendungen fristgerecht eingegangen sind, benachrichtigt die Planfeststellungsbehörde nicht jeden einzelnen, wann die Erörterung stattfindet, sondern informiert die Beteiligten durch eine entsprechende Veröffentlichung im amtlichen Veröffentlichungsblatt und in den örtlichen Tageszeitungen. Dies muss mindestens eine Woche vor dem Termin stattfinden.
Hinweis: Die Stellungnahmen der Behörden und anderer Träger öffentlicher Belange müssen spätestens drei Monate, nachdem sie die Pläne erhalten haben, vorliegen.
Während des Erörterungstermins können Sie nochmals Ihre Einwendungen mündlich vorbringen.
Nach Abwägung aller Argumente entscheidet die Planfeststellungsbehörde über das Bauvorhaben und erstellt den Planfeststellungsbeschluss.
Hinweis: Die Planfeststellungsbehörde hat die Möglichkeit, mit dem Beschluss bestimmte Auflagen für den Vorhabenträger zu verbinden.
Auch über den Planfeststellungsbeschluss muss Sie das Regierungspräsidium informieren. Dieser Informationspflicht kommt es nach, indem der Beschluss zugestellt und/oder in den Gemeinden öffentlich für zwei Wochen ausgelegt wird. Über die Auslegung informiert Sie die Behörde durch Veröffentlichung im amtlichen Veröffentlichungsblatt und in den örtlichen Tageszeitungen, wenn insgesamt mehr als 50 Personen davon betroffen sind.
Achtung: In dem Beschluss ist auch die Rechtsbehelfsbelehrung abgedruckt . Den auszulegenden Plan können Sie während der Rechtsbehelfsfrist einsehen. Die Gemeinden sollen die Bekanntmachung und wenn technisch möglich die auszulegenden Unterlagen zusätzlich im Internet veröffentlichen. Die Veröffentlichung im Internet wird auch durch das Regierungspräsidium durchgeführt.
Fristen
Einwendungsfrist: zwei Wochen nach Beendigung der Auslegungsfrist
Erforderliche Unterlagen
-
Rechtsgrundlage
- §§ 36 - 40a Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG) (Planung, Planfeststellung, Plangenehmigung, Planfeststellungsbeschluss, Enteignung und Vorzeitige Besitzeinweisung)
- §§ 25 Abs. 3; 27 a; 72 - 78 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung; Öffentliche Bekanntmachung im Internet; Planfeststellungsverfahren)
- § 2 Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) (Regelverpflichtung zur Durchführung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung bei UVP- oder planfeststellungspflichtigen Vorhaben)
- Verwaltungsvorschrift der Landesregierung zur Intensivierung der Öffentlichkeitsbeteiligung im Planungs- und Zulassungsverfahren (VwV Öffentlichkeitsbeteiligung) (Beteiligungsscoping, Darstellung und Erörterung der Planungsalternativen und der Null-Variante)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Verkehrsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 03.02.2020 freigegeben.