Einführung
Im Regionalplan der Region Mittlerer Oberrhein sind für Windenenergieanlagen (WEA) nur wenige Standorte als Vorranggebiete ausgewiesen. Alle Flächen außerhalb dieser Vorranggebiete sind wie z.B. das gesamte Gemeindegebiet von Malsch Ausschluss- (Verbots-) Zonen, in denen WEA unzulässig sind. Die Gemeinden sind über § 1 Abs. 4 BauGB gehalten, ihre gemeindliche Planung an diese regionalplanerischen Zielvorstellungen anzupassen.
Die Landesregierung hat nun im Zug der Energiewende gesetzliche Regelungen vorbereitet, dass diese regionalplanerischen Vorgaben aufgehoben werden und damit WEA keine planungsrechtlichen Hindernisse mehr entgegenstehen. Sie sind künftig nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert und im Außenbereich wie z.B. landwirtschaftliche Betriebsgebäude grundsätzlich zulässig. Dies bedeutet, dass ein Antrag zur Errichtung einer WEA auf einem geeigneten Grundstück außerhalb der bebauten Ortslagen im Außenbereich genehmigt werden muss. Da für Windenergieanlagen eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erforderlich ist, liegt die Genehmigung bei der Immissionsschutzbehörde (Landratsamt); die Gemeinde hat kein Mitspracherecht.
Der 2010 neu erstellte Windatlas für Baden-Württemberg weist auf dem Malscher Gemeindegebiet eine Reihe geeigneter Standort für WEA auf. Um die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu sichern und die Zulässigkeit von WEA planungsrechtlich zu regeln, kann die Gemeinde im Flächennutzungsplan (FNP) einerseits Konzentrationszonen für WEA und andererseits Ausschlusszonen (alle Flächen außerhalb der Konzentrationszonen) ausweisen.
Mit einem sachlichen Teilflächennutzungsplan nach § 5 Abs. 2b BauGB können im FNP solche Konzentrations- und Ausschlusszonen dargestellt werden. Dieser sachliche Teilflächennutzungsplan ergänzt den ansonsten unverändert weiter geltenden FNP der Gemeinde Malsch in der Fassung vom 20.04.2010 (1. Änderung).
Bei der Planung sind allerdings folgende „Spielregeln“ zu beachten:
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Ausschlusszonen dürfen nur festgelegt werden, wenn auch eine positive Flächenausweisung stattfindet (Konzentrationszonen)
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Konzentrationszonen müssen für die Errichtung von WEA auch geeignet sein
Eine Planung, mit der z.B. ungeeignete Standorte ausgewiesen werden, um WEA zu verhindern, ist unzulässig und wäre unwirksam. Dies hätte zur Folge, dass WEA wieder im gesamten Gemeindegebiet zulässig wären.
Um eine fachlich und planungsrechtlich einwandfreie Festlegung der Konzentrations- und Ausschlusszonen zu gewährleisten, sollen Fachplaner eingeschaltet werden, die zusammen mit Verwaltung und Gemeinderat die Fortschreibung des FNP um einen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ durchführen.
Bürgerinformationsveranstaltung am 18.01.2012, Bürgerhaus Malsch
Nachfolgend können Sie die Vorträge der Referenten im pdf-Format herunterladen
- Präsentation von Herrn RA Dr. Melchinger
- Präsentation von Herrn Baumgarten
- Präsentation von Herrn Weigel
Weitere Informationsmöglichkeiten
- Windatlas
- Windenergieerlass (Entwurf)
- Windpotenzial Malsch
Über die unten stehenden Links erhalten Sie weitere Informationen zum Thema Windenergie.
